Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht: Die Fidya

10/10/2012| IslamWeb

Wer etwas Verbotenes beim Ihrâm-Zustand begeht, soll eine Fidya erbringen. Sie teilt sich in Arten:

 

Wer seine Nägel schneidet, sein Haar abrasiert oder genähte Kleidung anlegt, und wenn ein Mann seinen Kopf bedeckt oder wenn eine Frau ihr Gesicht mit einem Frauenschleier oder einem Niqâb (Gesichtsschleier) verhüllt, Handschuhe trägt oder wenn sich ein Haddschi parfümiert, ist die Fidya dafür das Fasten von drei Tagen, Speisen von sechs Bedürftigen oder das Schlachten eines Schafes, während man sich gleichzeitig Allâh reuevoll zuwendet, wenn man eines der verbotenen Dinge ohne Entschuldigungsgrund begangen hat, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen: „...Wer nun aber von euch krank ist oder etwas Belästigendes auf seinem Kopf hat, dessen Sühneleistung ist entweder Fasten, Almosen oder Opfern eines Schlachttieres...“ (Sûra 2:196).

 

Der Gesandte Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte zu demjenigen, den Läuse belästigten: „Rasiere deine Haare ganz ab und faste drei Tage oder speise sechs Bedürftige mit drei Hohlmaß Datteln oder schlachte - wie du kannst - ein Schlachttier als Opfer!“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim.)


Wer ein Jagdwild tötet, der hat die Wahl, dass er ein ähnelndes Tier als Opfer darbringt, es schlachtet und an die Armen im sakrosankten Bezirk in Makka verteilt oder dessen Geldwert taxiert und damit Essen speist, indem er es an die Armen im sakrosankten Bezirk in Makka verteilt oder einen Tag für das Essen jedes Bedürftigen fastet.

 

Der Haddschi ist zwar nicht zum Vollbringen einer Fidya ob eines Ehevertragsabschlusses verpflichtet, doch ist dieser ein rechtsungültiger Vertrag.

 

Ein Haddschi, der durch Austausch von Zärtlichkeiten ohne Beischlaf, durch wiederholtes Anblicken der Frau oder durch Masturbation ejakuliert, muss eine Kamelstute als Fidya dafür leisten.

 

Jemand, der seiner Frau vor dem ersten Austritt aus dem Ihrâm-Zustand (Tahallul) beigeschlafen hat, dessen Haddsch ist mangelbehaftet. Er muss seinen Haddsch vollenden, im nächsten Jahr den Haddsch wiederholen und eine Kamelstute als Opfer darbringen.

 

Wer seiner Frau jedoch nach dem ersten Tahallul beigeschlafen hat, dessen Haddsch ist nicht mangelbehaftet. Er muss ein Schaf schlachten, aus dem Ihrâm-Zustand austreten und eine Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch) verrichten.

 

Ein Haddschi, der den Wert des Opfers des Tamattu-Haddsch (wenn ein Muslim in den Zustand des Ihrâm eintritt, um Umra während der Monate des Haddsch zu verrichten, dann aus ihm austritt und ihn dann wieder annimmt, um im gleichen Jahr die Haddsch zu verrichten) oder Qirân-Haddsch (wenn der Haddschi den Haddsch sowie die Umra zusammen mit der gleichen Absicht, Talbiya [oft zu wiederholende Worte beim Haddsch], dem gleichen Tawâf [Umschreiten der Ka‘ba] und Sa‘î [Lauf zwischen den Hüfeln Safâ und Marwa] beabsichtigt), des Versäumnisses, Ihsâr (dies bezieht sich auf jede Hürde, sei es ein Feind, eine Krankheit oder Ähnliches, was den Haddschi daran hindert seine Riten vollständig zu absolvieren), des Unterlassens einer Pflicht oder des Beischlafes nicht finden kann, fastet drei Tage beim Haddsch und sieben Tage nach der Rückkehr von ihm zu seinen Familienangehörigen. Er fastet die drei Tage zwischen dem sechsten und neunten Tag des Monats Dhû Al-Hiddscha. Er darf das Fasten zuerst durchführen, damit es nach seinem Eintritt in den Ihrâm-Zustand der Umra geschieht, wenn er Mutamatti (also jemand, der während der Haddsch-Monate zuerst die Umra und im selben Jahr den Haddsch mit getrenntem Ihrâm durchführt), oder nach seinem Eintritt in den Ihrâm-Zustand des Haddsch, wenn er Qârin (jemand, der in den Ihrâm-Zustand der Umra und des Haddsch gemeinsam eintritt) ist.

 

Wer das Fasten nach den Arafa-Tag verzögert hat, muss es danach nachholen und ein Opfer ob des Versäumnisses der Fastenzeit darbringen.

 

Was nun das Fasten von sieben Tagen betrifft, so erfolgt dies nach dem Opferfesttag, wenn der Haddschi die Haddsch-Handlungen vollendet hat oder zu seinen Familienangehörigen zurückgekehrt ist, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen: „... Wenn er aber nichts findet, dann das Fasten von drei Tagen während des Haddsch und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid, dies sind zehn insgesamt ...“ (Sûra 2:196).

 

Möge Allâh es von uns und von euch annehmen!

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