Islāmische Regelungen zum Nachholen des Ramadānfastens

29/05/2024| IslamWeb

Allâhs Barmherzigkeit gegenüber Seinen Dienern zeigt sich darin, dass Er ihnen Wege aufgezeigt hat, ihre Sünden zu sühnen und Versäumtes nachzuholen. Im Qurân heißt es: „Und diejenigen, die, wenn sie eine Schändlichkeit begangen oder sich selbst Unrecht getan haben, Allâhs gedenken und um Vergebung für ihre Sünden bitten – und wer vergibt die Sünden außer Allâh. Der Lohn jener ist Vergebung von ihrem Herrn und Gärten, durcheilt von Bächen, ewig darin zu bleiben. Und wie trefflich ist der Lohn derjenigen, die (gut) handeln!“ (Sûra 3:135-136).

Grundsätzlich werden Anbetungshandlungen zu den von der Scharîa festgelegten Zeiten verrichtet. Es kann jedoch vorkommen, dass die Verrichtung einer gottesdienstlichen Handlung aus einem berechtigten Grund versäumt wird. Für diesen Fall hat Allâh das Nachholen einiger gottesdienstlicher Handlungen vorgesehen, damit der Diener das Versäumte ausgleichen kann. Dies wird als Qadâ bezeichnet. Und es entspricht vom Wert her, als ob man die Anbetungshandlung zur festgelegten Zeit verrichtet hätte. Das Fasten im Ramadân ist keine Ausnahme von dieser Regel. Das Fasten hat eine festgelegte Zeit, nämlich den Monat Ramadân. Wer es aus einem Entschuldigungsgrund versäumt, muss es nachholen. Im Folgenden werden einige islâmische Regelungen zum Nachholen, zur Sühneleistung (Kaffâra) und zur Ersatzleistung (Fidya) während des Fastens behandelt.

Pflicht zum Nachholen des Fastens

Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass jeder, der einen oder mehrere Tage des Ramadân aus einem berechtigten Grund, wie z. B. Reise, vorübergehende Krankheit, Menstruation oder Wochenbett, nicht gefastet hat, verpflichtet ist, diese Tage nachzuholen. Die Grundlage hierfür ist das Wort Allâhs: „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)“ (Sûra 2:184) und die folgende Aussage von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Als uns dies (d. h. die Menstruation) traf, wurde uns befohlen, das Fasten nachzuholen, aber nicht das Gebet“ (Muslim).

Wer zum Nachholen verpflichtet ist, muss so viele Tage nachholen, wie er nicht gefastet hat. Hat er den ganzen Monat nicht gefastet, so hat er alle Tage nachzuholen, gleichviel, ob es dreißig oder neunundzwanzig sind.

Es wird empfohlen, mit der Nachholung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu beginnen, da dies die beste Möglichkeit ist, die Pflicht zu erfüllen und in den guten Taten vorauszueilen. Eine Verzögerung der Nachholung ist zulässig. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass das Versäumte noch vor Beginn des nächsten Ramadân nachgeholt wird. Dies stützt sich auf die Aussage von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Ich hatte noch Fastentage vom Ramadân nachzuholen und konnte (die versäumten Tage) erst im Monat Scha‘bân nachholen“ (Al-Buchârî).

Es ist nicht notwendig, die nachzuholenden Tage des Ramadân hintereinander zu fasten, aber es ist empfehlenswert, da das Nachholen dem eigentlichen Fasten ähneln soll, wie die Gelehrten sagen.

Dauert die Verhinderung bis zum Tod des Betroffenen an, so dass er die versäumten Tage des Ramadân nicht nachholen kann, hat er nichts zu befürchten. Allâh hat ihm eine Anzahl anderer Tage zur Begleichung der Schuld auferlegt, die er ebenfalls nicht erfüllen konnte, so dass die Pflicht von ihm abfällt. Wenn aber jemand die Tage hätte nachholen können, es aber bis zu seinem Tod versäumt hat, so ist es seinem Erben erlaubt, die versäumten Tage für ihn nachzuholen. Dies beruht auf der Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wer stirbt und noch Fastentage nachzuholen hat, für den soll sein Erbe fasten“ (Al-Buchârî und Muslim).

Pflicht zum Nachholen und zur Sühneleistung (Kaffâra)

Die Gelehrten sind sich einig, dass im Falle eines absichtlichen Beischlafs während des Ramadân sowohl das Nachholen als auch die schwere Sühneleistung (Kaffâra mughalladha) erforderlich sind. Dies stützt sich auf den Hadîth von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), dass ein Mann zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und sagte: „Ich bin zugrunde gegangen, o Gesandter Allâhs!“ Der Prophet fragte: „Was ist mit dir geschehen?“ Der Mann antwortete: „Ich habe im Ramadân mit meiner Frau verkehrt.“ Der Prophet fragte: „Kannst du einen Sklaven freilassen?“ Der Mann sagte: „Nein.“ Der Prophet fragte: „Kannst du zwei aufeinanderfolgende Monate fasten?“ Der Mann antwortete: „Nein.“ Der Prophet fragte: „Kannst du sechzig Arme speisen?“ Der Mann antwortete: „Nein ...“ (Al-Buchârî und Muslim).

Dieser Hadîth verdeutlicht, dass für jemanden, der im Ramadân absichtlich den ehelichen Beischlaf ausübt, die Sühneleistung in der im Hadîth beschriebenen Reihenfolge zu erbringen ist. Da die Freilassung eines Sklaven heutzutage nicht mehr möglich ist, muss man stattdessen zwei Monate hintereinander fasten. Ist man dazu nicht in der Lage, ist die Speisung von sechzig Armen die Alternative. Ein Wechsel zwischen den Stufen der Sühneleistung ist nur dann zulässig, wenn die anstehende Stufe nicht zu bewältigen ist.

Im Zusammenhang mit der Sühneleistung ist es nicht erlaubt, die Spende für die Speisung von Armen an wohlhabende Verwandte zu richten, sondern sie muss an Arme und Bedürftige gehen. Es ist auch erforderlich, die zwei Monate der Sühneleistung hintereinander zu fasten. Unterbricht man das Fasten aus einem berechtigten Grund, kann man nach Wegfall des Hinderungsgrundes mit dem Fasten fortfahren. Im Falle einer Unterbrechung ohne berechtigten Grund muss das Fasten jedoch von vorne begonnen werden. Was man vor der Unterbrechung gefastet hat, wird nicht angerechnet.

Ersatzleistung (Fidya)

Einem alten Mann oder einer alten Frau, die nicht in der Lage sind zu fasten oder denen das Fasten zu jeder Jahreszeit große Schwierigkeiten bereitet, ist es erlaubt, das Fasten zu brechen – sie brauchen die Tage nicht nachzuholen. Stattdessen müssen sie für jeden nicht gefasteten Tag einen Armen speisen. Die Grundlage dafür ist die Aussage Allâhs: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt“ (Qurân 2:184). Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Die Âya ist nicht aufgehoben. Sie gilt für die Alten, die nicht fasten können. Für jeden Tag sollen sie einen Armen speisen.“ Die Anwendung der Fidya erstreckt sich auch auf unheilbar Kranke, denen das Fasten aufgrund ihrer schweren Erkrankung große Schwierigkeiten bereitet. Auch sie dürfen das Fasten brechen und müssen stattdessen für jeden nicht gefasteten Tag einen Armen speisen. Ältere Menschen, die in einen Zustand der Altersverwirrung oder Unzurechnungsfähigkeit geraten, sind weder zum Fasten noch zur Zahlung der Fidya verpflichtet. Da sie von ihrer religiösen Pflicht entbunden sind, entfällt diese Verpflichtung automatisch.

Dies sind die wichtigsten Bestimmungen zum Nachholen des Fastens im Ramadân. Muslimische Brüder und Schwestern sind aufgerufen, ihre versäumten Fastentage so schnell wie möglich nachzuholen und die Gelegenheit dieses gesegneten Monats zu nutzen, um ihre religiösen Pflichten zu erfüllen. Lasst Satan keine Gelegenheit, euch zu verführen. Beeilt euch, Versäumtes nachzuholen und wiedergutzumachen, sei es aus einem berechtigten Grund oder aus Nachlässigkeit.

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