Allâh hat Seinen Dienern aus Barmherzigkeit eine Religion von hohem Wert gegeben. Sie dient als Richtschnur für ihr Verhalten und reinigt ihre Seelen. Er sandte ihnen ein klares Buch und einen vertrauenswürdigen Gesandten, der ihnen frohe Botschaft und Warnung, Verheißung und Ermahnung brachte. Der Prophet kam mit einer Scharîa, die das Erlaubte und das Verbotene, die Pflichten und die Einschränkungen umfasst – alles zum Wohle des Einzelnen und der Gesellschaft, sowohl im Diesseits als auch im Jenseits: „Sollte denn Derjenige, Der erschaffen hat, nicht Bescheid wissen? Und Er ist der Feinfühlige und Allkundige“ (Sûra 67:14).
Analog zu den Handlungen der Ibâda (Anbetung), die an Bedingungen und Säulen geknüpft sind, ohne die sie ihre Gültigkeit verlieren und den Betroffenen – sofern er dazu in der Lage ist – nicht von seiner Pflicht befreien, existieren auch Umstände, die die Anbetungshandlungen ungültig machen und ihren Lohn zunichtemachen können. Sieben Punkte gibt es, die das Fasten ungültig machen und die der Fastende unbedingt vermeiden muss, um sicherzustellen, dass sein Fasten gültig ist und von Allâh angenommen wird:
Erstens: Ehelicher Beischlaf während des Ramadân
Der eheliche Beischlaf während des Tages im Ramadân stellt den schwerwiegendsten Verstoß gegen das Fasten dar und macht es ungültig. In den „Sahîhain“ wird von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass er sagte: „Ein Beduine kam zum Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und sagte: „Ich bin zugrunde gegangen, o Gesandter Allâhs!“ Der Prophet fragte: „Was ist mit dir geschehen?“ Der Mann antwortete: „Ich habe im Ramadân mit meiner Frau verkehrt.“ Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) befahl ihm, die Sühneleistung (Kaffâra) zu erbringen. Dies ist ein Hinweis darauf, dass der eheliche Beischlaf das Fasten ungültig macht. Darüber besteht unter den Gelehrten Konsens.
Das Einführen der Eichel in die Scheide macht das Fasten ungültig. Vorspielhandlungen wie Küssen machen das Fasten nicht ungültig, solange sie nicht zum Samenerguss führen. Von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) wird überliefert, dass sie sagte: „Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) küsste mich, während er fastete. Und wer von euch hat seine Begierde so unter Kontrolle, wie der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) seine Begierde unter Kontrolle hatte?“ (Muslim). Demnach ist es dem Fastenden untersagt, Handlungen vorzunehmen, von denen er weiß, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Beischlaf oder Samenerguss führen könnten, wenn er seine Begierde nicht kontrollieren kann. Dies dient dem Schutz des Fastens und verhindert den Weg zum Verbotenen. Eine analoge Situation findet sich bei der rituellen Gebetswaschung. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hielt dazu an, beim Ziehen von Wasser durch die Nase während der rituellen Waschung zu übertreiben, es sei denn, man fastet. Aus Angst, dass Wasser in den Körper gelangen könnte, sollte man die Übertreibung während des Fastens unterlassen.
Zweitens: Essen und Trinken während des Fastens
Das absichtliche Einnehmen von Nahrung oder Getränken – sei es durch den Mund oder die Nase – macht das Fasten ungültig. Dies gilt unabhängig von der Art der Speisen oder Getränke. Allâh verdeutlicht dies im Qurân: „Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!“ (Sûra 2:187).
Versehentliches Essen oder Trinken hingegen beeinträchtigt das Fasten nicht. Im Hadîth von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer aus Vergesslichkeit isst oder trinkt, während er fastet, der soll sein Fasten fortsetzen, denn Allâh hat ihn gespeist und getränkt“ (Al-Buchârî und Muslim).
Drittens: Gleichgestellte Handlungen mit Essen und Trinken
Die Aufnahme von Nährstoffinfusionen und ähnliche Handlungen, die den Zweck von Essen und Trinken erfüllen, brechen das Fasten. Obwohl diese Handlungen nicht direkt dem Verzehr von Nahrung oder Getränken entsprechen, dienen sie demselben Zweck, nämlich der Aufnahme von Nährstoffen oder Flüssigkeiten in den Körper. Daher werden sie dem Essen und Trinken gleichgestellt und machen das Fasten ungültig. Infusionen, die keine Nährstoffe enthalten, brechen das Fasten nicht, da sie weder Essen noch Trinken noch deren Zweck erfüllen. Dabei ist es egal, ob sie intramuskulär oder intravenös verabreicht werden.
Viertens: Absichtliches Erbrechen
Das absichtliche Ausstoßen von Nahrung oder Getränken aus dem Magen durch den Mund macht das Fasten ungültig. Wer hingegen unfreiwillig erbricht, muss den Fastentag nicht nachholen. Im Hadîth von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer vom Erbrechen übermannt wird, der muss nicht nachholen. Wer sich jedoch zum Erbrechen zwingt, der muss nachholen“ (Ahmad und Abû Dâwûd).
Dies gilt auch, wenn der Fastende den Würgereiz durch Handlungen wie das Drücken auf den Bauch, das Stecken des Fingers in den Hals oder durch äußere Einwirkungen wie unangenehme Gerüche oder Anblicke, denen man sich absichtlich aussetzt, selbst herbeiführt. In all diesen Fällen bricht er sein Fasten.