Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn der Fragesteller meint, ob er den Ramadân mit beiden Absichten fastet oder nur mit der Absicht zur Erfüllung des Gelübdes, falls es ihm erlaubt ist, das Fasten im Ramadân [wegen eines schariatischen Grundes] zu brechen, dann ist dies nicht erlaubt, denn diese Zeit ist dem Fasten des Ramadâns vorbehalten, man darf daher weder ein anderes Fasten mit anderer Absicht daran beteiligen noch es durch eine andere Zeit ersetzen.
An-Nawawî sagte: „Asch-Schâfi‘î und unsere Gelehrten sagten: »Der Monat Ramadân ist dem Fasten des Ramadâns vorbehalten, kein Fasten in einer anderen Absicht ist in ihm gestattet. Wenn also ein Sesshafter, ein Reisender oder Kranker in ihm das Sühne-, Gelübde-, Nachholfasten oder das freiwillige Fasten beabsichtigt oder sogar ohne Absicht fastet, sind diese Absicht und sein Fasten rechtsungültig, und zwar sowohl das beabsichtigte wie auch das Ramadân-Fasten. Das ist die vertretene Meinung unserer Gelehrten.«“