Verrichtung der Umra anstelle der Person, die die Umra gelobt hat

30-7-2017 | IslamWeb

Frage:

Meine Schwester war vergangenes Jahr schwer erkrankt, sie unterzog sich einer sehr komplizierten Operation. Es ging ihr äußerst schlecht. Meine Mutter gelobte, zur Umra zu gehen, wenn Allâh meine Schwester genesen würde. Und Allâh gewährte uns die Gnade, sie genesen zu lassen, gelobt sei Allâh! Nun ist aber meine Mutter krank und möchte im Ramadân zur Umra gehen. Sie möchte die Umra nicht weiter hinauszögern, aber sie ist krank und kann auf Grund ihrer Krankheit die Riten der Umra nicht verrichten. Kann ich die Umra für sie verrichten? Muss sie die Umra verrichten, wenn sie dazu in der Lage ist, obwohl meine Mutter an Herzbeschwerden leidet?

Antwort:

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Wer gelobt, eine Anbetungshandlung für Allâh zu verrichten, der muss das erfüllen, was er gelobt hat. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, muss er wie für einen Schwur sühnen.

 

Daher muss deine Mutter zur Umra gehen, wenn sie dazu in der Lage ist. Wenn sie dazu auf Grund einer akuten Krankheit nicht in der Lage ist, wartet sie auf Genesung. Wenn sie genesen ist, muss sie ihr Gelöbnis schnellstens erfüllen. Wenn die Krankheit chronisch ist, lässt sie sich von jemandem vertreten, der für sie die Umra verrichtet. Die Vertretung ist beim Pflicht-Haddsch bindend und ebenso verhält es sich bei der gelobten Umra. Du kannst sie für sie verrichten. Und wenn sie sich von niemandem vertreten lassen kann, weil sie das Geld nicht besitzt und niemanden findet, der dies freiwillig für sie verrichtet, muss sie eine Sühne gleich der Sühne für einen Schwur entrichten.

 

Und Allâh weiß es am besten!

 

www.islamweb.net