Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Gelehrten haben unterschiedliche Meinungen über die Mindestdauer der Menstruation. Die Rechtsschule von Imam Asch-Schâfiî und die bekannte Meinung der Rechtsschule von Imam Ahmad gehen davon aus, dass sie mindestens einen Tag und eine Nacht dauert. Wenn die Frau Blut ausscheidet und diese Ausscheidung nach einer kürzeren als der erwähnten Zeit aufhört, gilt es lediglich als verdorbenes Blut, dessentwegen sie weder das rituelle Gebet noch das Fasten oder etwas Anderes unterlässt.
Daher sagen wir der Fragenden: Wenn die Ausscheidung des Blutes weniger als einen Tag und eine Nacht andauerte, musst du diesen Tag, an dem du dein Fasten gebrochen hast, nachholen. Ebenso musst du die Gebete nachholen, die du auf Grund dessen unterlassen hast. Gesündigt hast du aber, so Allah will, nicht, weil du es nicht beabsichtigt hast. Du bist ledoglich zum Nachholen verpflichtet. Wenn die Ausscheidung des Blutes aber einen Tag und eine Nacht andauerte und nach einer vollständigen periodenfreien Zeit, also nach 15 Tagen ohne Menstruation erfolgte, dann war es eine Menstruation, derentwegen man das Gebet, das Fasten etc. unterlässt, vor allem, wenn das Blut die Farbe des Menstruationsblutes aufwies.
Und Allah weiß es am besten!