Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Fatwâ, die bei uns gilt, besagt, dass diejenige, die die Umra verrichtet, ohne ihr Haar zu kürzen, weil sie das vergessen oder nicht gewusst hat, bis sie in ihre Heimat zurückkehrte, etwas von ihrem Haar abschneiden und sich vom Zustand des Ihrâm befreien muss, ohne ein Opfertier schlachten zu müssen.
Bezüglich der für den Ihrâm als verboten geltenden Handlungen, die sie vor der Befreiung unternommen hat, unterscheidet man zwischen zwei Arten: Die Handlungen, die zur Selbstpflege gehören, wie die Verwendung von Parfums und das Tragen genähter Kleidungsstücke, sind erlaubt, soweit das aus Unwissenheit oder Versehen gemacht wurde. Andere Handlungen, die im Sinne des Entfernens sind, wie das Schneiden des Haars und der Nägel, sind verboten. In diesem Fall muss für jede verbotene Handlung eine Ersatzleistung in Form von Fasten, Almosen oder der Opferung eines Schlachttiers geleistet werden. Für jede verbotene Handlung auch im Wiederholungsfall gilt nur eine Ersatzleistung. Die Umra wird – so Allâh will – durch den Geschlechtsverkehr nicht rechtsungültig, solange man ihn aus Unwissenheit oder Vergesslichkeit durchgeführt hat.