Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es gibt dagegen – so Allâh will – nichts einzuwenden, dass ein Bruder für einen der getöteten Brüder (möge Sich Allah ihrer erbarmen!) mit dem erwähnten Geld den Haddsch verrichtet, wenn er ihn für sich bereits verrichtet hat. Der Prophet hatte gehört, dass jemand die Haddsch-Formel im Namen eines anderen, der Schubruma hieß, aussprach. Er fragte ihn: „Wer ist Schubruma?“ Der Mann antwortete „Er ist mein Bruder“ oder „ein Verwandter“. Der Prophet sagte hierauf: „Verrichte zuerst den Haddsch für dich selbst und dann für Schubruma!“ (Überliefert von Abû Dâwûd und Ibn Mâdscha, und von Ibn Hibbân für authentisch befunden).
Dieses Geld, mit dem der Haddsch durchzuführen ist, ist zweifelsohne erlaubt, weil das Wergeld das Recht der Erben ist. Allâh der Erhabene erklärt, dass es für sie erlaubt ist, dieses Geld zu besitzen. Daher gilt der Haddsch damit – so Allâh will – als rechtsgültig.
Eine Fatwâ des Ständigen Ausschusses lautet:
„Den Haddsch vom Wergeld zu verrichten, ist für einen jeden Erben von seinem eigenen Anteil erlaubt, wenn er rechtsfähig ist.“
Wenn der Haddsch für sich selbst mit dem Wergeld erlaubt ist, dann ist der Haddsch für den Verstorbenen gültig, vorausgesetzt, dass man – wie erwähnt – den Haddsch für sich selbst schon verrichtet hat.
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass das Verrichten des Haddsch, wenn deine Brüder zum Verrichten des Haddsch fähig waren und ihn trotzdem nicht verrichtet hatten, bis sie starben, seitens ihres Erben eine Pflicht ist.