Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Du musst wissen, dass es einem Muslim nicht erlaubt ist, ein Kind nach sich zu benennen, das nicht sein wirkliches Kind ist. Der Islâm verbietet dies. Allâh sagt: "Und Er hat eure angenommenen Söhne nicht zu euren Söhnen gemacht. Das sind eure Worte aus eurem Mund. Aber Allâh sagt die Wahrheit, und Er leitet den rechten Weg." (Sûra 33:4).
Es ist deine Pflicht, zu bereuen und dich davor in Acht zu nehmen, dass du dies in Zukunft noch einmal tust.
Was die Scheidung betrifft: Wenn du die Scheidung ausdrücklich ausgesprochen hast, dann ist deine Frau von dir geschieden. Nun richtet sich das Augenmerk darauf, wie du sie zu zurückgenommen hast. Wenn dies während der Wartezeit geschah, also vor der Geburt, bleibt sie noch deine Frau, denn die Wartezeit der schwangeren Frau endet mit der Geburt. Wenn aber ihre Wartezeit um war, dann ist deine neue Ehe mit ihr ohne neuen Vertrag und neue Morgengabe nichtig. Du sollst das Vergangene bereuen und dich von dieser Frau entfernen, denn sie gilt nicht als deine Frau. Du kannst sie dann noch einmal heiraten, nachdem sie dreimal die Menstruation bekommen hat, nach der maßgeblichen Meinung der Gelehrten. Die Kinder gelten als zu dir gehörig, weil die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft besteht.
Dies alles gilt, wenn du die Scheidung wirklich ausgesprochen haben solltest. Wenn die Sache sich nur um das Versprechen der Ehescheidung ohne wirkliche Durchführung handelt, bleibt sie noch deine Frau, denn das Versprechen der Ehescheidung gilt nicht als Scheidung.
Wir möchten darauf hinweisen, dass der Muslim nach den Vorschriften seiner Religion fragen muss, bevor er irgendeine Handlung vollzieht. Du solltest dich zusätzlich an ein islâmisches Gericht in deiner Umgebung wenden. Wenn es keines in deinem Land gibt, solltest du dich an ein vertrauenswürdiges, islâmisches Zentrum wenden, das der Ahl As-Sunna wa Al-Dschamâ'a am nächsten steht.