Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Man darf keine existierenden Gräber ausheben, außer es liegt ein triftiger islâmischer Grund vor. Wenn aber der Verstorbene zersetzt und zu Staub wurde, ist es islâmisch gesehen unbedenklich, den Platz des Grabes in irgendeiner erlaubten Weise zu nutzen, wie etwa den Ort zu bebauen. Das ist die Meinung der meisten Rechtsgelehrten. Dies gilt jedoch auch nur unter der Voraussetzung, dass das Grundstück nicht gestiftet wurde. Wenn das Grundstück gestiftet wurde, darf man es nur nutzen, sofern es den Bedingungen des Stifters entspricht.
Wenn indes noch Überreste der Toten existieren, wie Knochen oder Ähnliches, ist es verboten, diese Gräber zwecks Bebauung und Ähnliches auszugraben, außer wenn dies eindeutig dem Allgemeinwohl der Muslime, wie der Ausweitung einer Moschee oder eines Weges oder Ähnlichem dient.