Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn eine Frau im Wochenbett die ´Umra oder den Haddsch vollziehen möchte, nimmt sie wie jeder Andere die rituelle Ganzwaschung (Ghusl) vor, bevor sie sich in den Ihrâm begibt. Sie vollzieht alle rituellen Handlungen wie die anderen Pilger auch, bis auf den Tawâf (Umlaufen der Ka´ba). Den darf sie erst verrichten, wenn ihr Wochenbett beendet ist. In einem langen Hadîth von Dschâbir über den Haddsch des Propheten wird berichtet, dass Asmâ bint Umais mit ihrem Sohn Muhammad ibn Abû Bakr im Wochenbett lag. Daraufhin wies sie der Prophet an den Ghusl vorzunehmen und den Ihrâm (Pilgerweihe) anzulegen. Von Ibn Abbâs ist überliefert, dass der Prophet sagte: „Die Frauen, die sich im Wochenbett befinden oder ihre Periode haben, vollziehen den Ghusl, begeben sich in den Ihrâm und verrichten alle rituellen Handlungen bis auf den Tawâf.“ Überliefert von Abû Dâwûd und At-Tirmidhî.
In den beiden Sahîh-Werken wird überliefert, dass der Prophet zu `Âischa sagte, während sie ihre Periode hatte: „Tu, was der Haddsch-Pilger tut, aber umlaufe das Haus [die Ka’ba] erst, wenn du gereinigt bist.“
Du musst dich also am Mîqât (Ort des Ihrâm-Anlegens) in den Ihrâm begeben, wenn du beabsichtigst, die rituellen Handlungen zu vollziehen. Dazu empfiehlt es sich dir, den Ghusl zu vollziehen. Du verrichtest daraufhin alle rituellen Handlungen bis auf den Tawâf. Wenn du gereinigt bist und den Ghusl vorgenommen hast, darfst du den Tawâf vollziehen. Auf diesen lässt du den Sa´î folgen, da der Sa´î nur nach einem gültigen Tawâf vollzogen werden kann. Wenn du dies tust, hast du den Haddsch vollständig durchgeführt und er wird - so Allâh will - angenommen.
Wir möchten dich darauf aufmerksam machen, dass die Reinheit vom Wochenbett dadurch erkannt wird, dass die Blutung aufhört oder die „weißliche Flüssigkeit“ austritt. Die gelbe und helle Flüssigkeit, die mit Blut vermischt ist, gilt noch als Wochenblutung. Wenn das Wochenbett länger als vierzig Tage andauert, gilt es als Venenblutung (Istihâda). Dieses Thema wurde bereits in zahlreichen Fatwâs ausführlich dargelegt.