Der Lobpreis ist Allāhs! Möge Allāh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Hinsichtlich der Frage, ob man ein trächtiges Tier als Opfer schlachten darf, herrscht unter den Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheit: Die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass man es als Opfer schlachten darf.
In der Enzyklopädie der islāmischen Rechtslehre heißt es: Die meisten Gelehrten meinen, es stelle keinen Mangel dar, wenn das Opfertier trächtig ist. Die Schāfi'īten sehen die Trächtigkeit hingegen als Mangel, da sie die Fleischqualität negativ beeinflusst.
Vorsichtshalber sollte man vermeiden, trächtige Opfertiere auszuwählen, um die Meinungsverschiedenheit zu meiden. Begutachtet man das Tier und stellt erst später fest, dass es trächtig ist, dann spricht nichts dagegen es zu schlachten. Das Junge im Bauch der Mutter ist durch das Schächten der Mutter erlaubt. Dieser Meinung sind die meisten Gelehrten.
Der renommierte Scheich Ibn Taimiyya meinte dazu: Ein trächtiges Opfertier ist durchaus gestattet. Geht das Junge tot ab, dann ersetzt das Schlachten der Mutter dessen Schlachten. Dies meinen Ahmad, As-Schāfi“ī und Andere. Das gilt unabhängig davon, ob das Junge behaart war oder nicht. Geht das Junge lebendig ab, dann muss man es schlachten. Mālik meinte hingegen, es ist nur essbar, falls es bereits behaart ist. Abū Hanīfa meinte seinerseits, man dürfe ein abgegangenes Jungtier nicht essen, bis es geschlachtet wurde.
Allah weiß es am besten.