Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Geldsumme, auf die der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft ein Anrecht erwirbt, ist Geld, das aus einem verbotenen Vertrag entsteht. Die auf Handel basierte Form der Versicherung zählt zu den verbotenen Verträgen, worüber es einen Konsensus aller Rechtsschulen gibt. Der Versicherungsnehmer hat ein Anrecht nur auf das, was er per Raten bezahlt hat oder was eine Institution an seiner Stelle bezahlt hat, wie es einige Institutionen mit ihren Angestellten zu tun pflegen.
Was diese Summe übersteigt, ist verbotenes Geld, das man nicht besitzen darf. Wenn er es schon in Händen hat, soll er es für gemeinnützige Interessen der Muslime oder für die Armen und Bedürftigen ausgeben. Daraus wird ersichtlich, dass du keine Zakât dafür zu entrichten brauchst, was die von dir bezahlte Summe übersteigt, denn sie gilt nicht als dein Besitz, so dass du dafür Zakât zahlen müsstest. Der einzige Weg dafür ist, wie oben erwähnt, dieses Geld für gemeinnützige Interessen der Muslime auszugeben.
Dieselbe Meinung wie über die Versicherungssumme gilt auch für Zinsen der Bank, die die Bank für Einlagen bezahlt. Diese Zinsen sind verboten, man darf sie nicht besitzen und soll sie für gemeinnützige Interessen der Muslime, wie Waisenhäuser und Qurân-Schulen, ausgeben.
Auf jeden Fall soll der Fragende den Versicherungvertrag möglichst annullieren, denn er ist ein verbotener Vertrag, unter dem man nicht weiter verpflichtet bleiben soll, wenn er ihn annullieren kann. Nach der Annullierung soll man dies bei Allâh bereuen und sich fest dazu entschließen, dies nie mehr zu wiederholen.
Was Zakât für die Raten betrifft, die der Versicherungsnehmer für die Versicherungsgesellschaft eingezahlt hat, so gilt dieses Geld als Depositum bei der Gesellschaft.