Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Die stärkere der beiden Meinungen unter den Gelehrten besagt, dass man für Honig keine Zakât bezahlen muss, außer wenn man ihn als Handelsware führt. In diesem Fall muss man 2,5 % des Handelswertes entrichten, wenn dessen Wert den Gegenwert von 85 g Gold oder 595 g Silber erreicht hat.
Diejenigen, die der Meinung sind, dass man für Honig Zakât entrichten muss, sagen, dass man ein Zehntel des Honigs als Zakât entrichtet, doch sind sie sich nicht einig, ab welcher Mindestmenge man hier Zakât entrichten muss. Die stärkste Aussage gibt hier zehn Firq vor, was sechzehn irakischen Ritl, also ca. 470 g entspricht. Sie beweisen dies mit einer Überlieferung im "Musannaf" von ´Abdurrazzâq, dass einige Leute aus dem Jemen ´Umar ibn Al-Chattâb darüber fragten. ´Umar antwortete: Ihr müsst für jede zehn Firq einen Firq entrichten.