Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Sie hat kein Recht auf Versorgung vom Geld des verstorbenen Mannes nach dessen Ableben. Sie hat ein Recht ab dem Zeitpunkt des Richterspruchs bis zum Ableben des geschiedenen Ehemannes. Danach hat sie kein Anspruch mehr auf Versorgung, da die Versorgung immer teilweise (zum Beispiel monatlich) und nicht vom Erbe des Mannes gezahlt wird.
Az-Zaila`î, der der hanafitischen Rechtsschule folgt, sagt im Werk „Tabaiyun Al-Haqâ`iq“:
„Dies gilt, weil die Versorgung von Stunde zu Stunde Pflicht ist (also in Zeitabschnitten wie zum Beispiel jeden Monat) und er kein Geld mehr nach seinem Ableben besitzt.“
As-Sarchasî, der ebenfalls der hanafitischen Rechtsschule folgt, sagt im Werk „Al-Mabsût“:
„Zu den Gründen, warum es keine Versorgung mehr gibt, zählt das Ableben einer der beiden Ehepartner. Dies gilt sogar, wenn der Mann der Frau noch Unterstützung geben will, dann aber stirbt, so hat sie kein Anrecht auf weitere Versorgung. Wenn nun die Frau gestorben ist, so ist es den Erben nicht erlaubt, davon zu nehmen, da die Verbindung nicht mehr vorhanden ist, da sie ja durch das Ableben aufgelöst ist, bevor noch die Versorgung empfangen werden konnte.“
Was nun ihre Wartefrist angeht, so bleibt sie unverändert und es wird beendet, was noch von ihr übrig bleibt. Sie wandelt sich nicht in die Frist des Verstorbenen um, da sie durch den Richterspruch klar erkennbar ist.
Al-Kisâ`î sagt im Werk „Badâ`i´ As-Sanâ`i´“:
„Der Islâm hat die Frist für die Ehefrauen festgelegt, und die Ehebeziehung gilt als hinfällig durch Scheidung und Verdeutlichung durch den Richterspruch."