Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Aus dieser Darstellung scheint hervorzugehen, dass ihr, die Erbberechtigten als Söhne, Töchter und Ehefrau des Verstorbenen, die Erbaufteilung in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen habt. Gegenseitiges Einvernehmen bedeutet, dass die Erben sich untereinander über die Aufteilung einig werden. Demnach nimmt ein Erbe einen bestimmten Anteil von der Hinterlassenschaft, und dabei ist es keine Bedingung, dass dies wirklich dem (erlaubten) Anteil entspricht, wenn der auf diese Weise „Geschädigte“ erwachsen und vollreif ist und dies aus freien Stücken macht.
Für die Gültigkeit der Aufteilung ist die Anwesenheit der betreffenden Personen notwendig bzw. die Anwesenheit von Stellvertretern. In „Durar Al-Hukkâm fî Scharh Madschalla Al-Ahkâm“ heißt es zusammengefasst: „Für die Gültigkeit und Wirksamkeit einer auf Zustimmung basierenden Aufteilung ist die Zustimmung von jedem einzelnen notwendig unter denen, die zur Aufteilung berechtigt sind. Wenn demnach einer von den Berechtigten nicht anwesend ist und auch keinen Vertreter hat und die Anwesenden die Aufteilung vornehmen, indem sie für den Abwesenden einen Anteil festlegen, so ist eine ‚Aufteilung mit Zustimmung‘ nicht gültig und nicht bindend. Es gehört zum Recht der Abwesenden, diese Aufteilung nicht zu erlauben und sie als ungültig zurückzuweisen. Wenn sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt anwesend sind und der Aufteilung zustimmen, so ist diese bindend.“
Demzufolge ist es das Recht deiner Geschwister, die abwesend waren und die keinen Vertreter besaßen, dass sie der geforderten Aufteilung nicht zustimmen, sondern sie annullieren und wiederholen.
Zu deiner Frage, ob es den geschädigten Personen erlaubt ist, eine Korrektur der Aufteilung hin zu einer gerechteren einzufordern, so gilt, dass eine abgeschlossene Aufteilung ein bindender Vertrag ist. Wenn jedoch eine offenkundige Übervorteilung bei der Aufteilung zustande gekommen ist und dies durch Beweise oder Bestätigung belegt ist, so gehen einige Gelehrte davon aus, dass die Geschädigten die Annullierung der Aufteilung und eine Wiederholung gemäß den Angaben einfordern dürften.
In „Durar Al-Hukkâm fî Scharh Madschalla Al-Ahkâm“ heißt es zusammengefasst: „Die Teilung muss gerecht sein, unabhängig davon, ob es sich um eine „Aufteilung mit Zustimmung“ handelt oder eine solche, die juristisch entschieden wurde – also wenn die Anteile gerecht entsprechend der jeweiligen Berechtigung zugeteilt wurden. Es darf keine grobe Verminderung eines Anteils vorliegen. Wenn ja, dann wird bei der Aufteilung auf den Einspruch des Geschädigten eingegangen. Wenn bei der Aufteilung eine deutliche Schädigung belegt wurde, so wird diese Aufteilung annulliert und eine neue auf gerechte Weise vorgenommen. Es muss also das Auftreten eines deutlichen Betrugs durch Beweise belegt werden. Wenn jedoch die Aufteilung, bei der es zu einer deutlichen Übervorteilung gekommen ist, durch Zustimmung erfolgte, so gehen manche Gelehrte davon aus, dass ein solcher Vertrag nicht annulliert werden darf, da er in gegenseitiger Zustimmung unter den Aufteilungen erfolgte. Andere Gelehrte und Verfasser von relevanten Rechtstexten meinen, dass einer solchen Klage wegen offenkundiger Schädigung trotz der Zustimmung Gehör geschenkt wird. Sie meinen, dass ein solcher Vertrag als ungültig erklärt werden darf, wenn dies entsprechend belegt wurde. Sie meinen, dass Gerechtigkeit eine Bedingung für die Aufteilung darstellt. Diese Meinung wird als die korrekte angesehen.“
Dementsprechend gilt nach der Aussage einiger Gelehrten das Recht eines Geschädigten bei einer durch Zustimmung erfolgten Aufteilung, die Angelegenheit vor einen Scharîa-Richter zu bringen. Der Beleg für eine Übervorteilung muss erbracht werden und dann kann eine Wiederholung der Aufteilung eingefordert werden. Solche Streitigkeiten werden nur durch die Entscheidung eines Scharîa-Richters bzw. eines Scharîa-Urteils aufgehoben, wenn es kein eigenes Scharîa-Gericht in eurem Land gibt.
Wir empfehlen euch, die Angelegenheit in Milde und Entgegenkommen zu lösen. Gedenkt Allâhs und daran, dass diese Welt zu gering ist, als dass es sich lohnt, darüber zu zanken und zu streiten. Möge Allâh euch beschützen und zwischen euch versöhnen!
Und Allâh weiß es am besten!