Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Nach der überwiegenden Meinung bei uns wird das Fasten ungültig, wenn der Fastende die klare Absicht zum Fastenbrechen fasst. In Bezug auf die Frage der Schwester, die ihre Absicht zum Fastenbrechen vom Vorhandensein des Medikaments abhängig machte, haben die Gelehrten über die Ungültigkeit ihres Fastens zwei Meinungen:
Ibn Qudâma sagte in seinem Werk Al-Mughnî: „Wenn jemand die Absicht hat, falls er Essen findet, werde er sein Fasten brechen, und wenn er nichts findet, werde er weiterfasten, so gibt es darüber zwei Meinungen: Die erste besagt, dass er dadurch sein Fasten gebrochen hat, weil er die feste Absicht zum Fasten nicht mehr hat, und man darf auch mit einer derartigen Absicht das Fasten nicht beginnen. Die zweite Meinung besagt, dass sein Fasten dadurch nicht gebrochen wird, da er keine richtige Absicht zum Fastenbrechen hat, weil die Absicht nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf, und deswegen darf man das Fasten mit einer derartigen Absicht nicht beginnen.“
Der Gelehrte Al-Mirdâwî sprach sich in seinem Werk Al-Insâf für die Meinung der Ungültigkeit des Fastens aus, denn er sagte: „Nach der Meinung unserer Rechtsschule ist es so, wenn man bezüglich des Fastenbrechens unentschlossen ist oder wenn man die Absicht fasst, sein Fasten später zu brechen, oder wenn man sagt, wenn ich Essen finde, dann breche ich mein Fasten, sonst faste ich weiter, ist es in diesen Fällen der Meinungsverschiedenheit über das rituelle Gebet ähnlich: Man sagt, das Fasten wird ungültig, weil man sich zum Fasten nicht entschlossen hat. Al-Athram sagte: »Das Pflichtfasten wird nur dann gültig, wenn man sich zum Fasten des ganzen Tages entschlossen hat.« Und ich befürworte diese Meinung…“.
Es ist daher für die fragende Schwester besser und hinsichtlich ihrer Religion vorsichtiger, dass sie diesen Tag nachholt.