Rechtsnorm für einen im Weihezustand Befindlichen, der etwas von seiner Haut und seinen Nägeln entfernt

3-11-2011 | IslamWeb

Frage:

Ich habe gelesen, dass zu den beim Haddsch verbotenen Dingen das Nagelschneiden gehört. Wenn nun aber der Haddschi sieht, dass ein Nagel oder der Teil eines Nagels des Entfernens bedarf, weil er ihm Schmerzen oder Belästigung verursacht, und diesen dann entfernt, obliegt ihm dann eine Ersatzleistung? Und wie verhält es sich mit abgestorbener Haut, die sich neben den Finger- und Fußnägeln befindet, oder abgestorbener Haut auf der Fußsohle: Wenn der Haddschi sie entfernt, obliegt ihm dann eine Ersatzleistung? Bitte informiert uns! Möge Allâh euch segnen, geehrte Brüder!

Antwort:

Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Zu den Verboten gehört zwar das Nagelschneiden, wenn jedoch der Nagel eines sich im Weihezustand Befindlichen bricht und ihm Schmerz bereitet, dann spricht nichts dagegen, dass der vom Schmerz Betroffene nur diesen Nagel abschneidet, und es obliegt ihm deswegen nichts. Denn Ad-Dâraqutnî und Al-Baihaqî überlieferten nach einer Aussage von Ibn Abbâs, dass dieser sagte: „Der sich im Weihezustand Befindliche, der am Basilikum riecht und das Bad betritt und seinen Backenzahn zieht und ein Geschwür aufsticht und dessen Nagel bricht, was ihn belästigt, und sagt: »Entfernt von euch Belästigendes, denn Allâh der Allmächtige und Majestätische schafft euch nichts an Belästigendem ...«

 

Was nun das Entfernen eines Hautstückes betrifft, so sind die Gelehrten unterschiedlicher Meinung bei der Rechtsnorm für einen sich im Weihezustand Befindlichen, der etwas von seiner Haut wegnimmt, und zwar zwischen verboten und nicht verboten. Zu den Zeitgenossen, die dies verbieten, gehört Scheich Ibn Bâz  Allah   erbarme sich seiner und zu denen, die es erlauben, Scheich Ibn Uthaimîn. In einer Fatwa von Scheich Ibn Bâz  Allah   erbarme sich seiner steht: „Ein sich im Weihezustand Befindlicher und Opfernder nimmt nichts von seiner Haut weg, und auch nichts von seinem Haar. Der sich im Weihezustand Befindliche und derjenige, der opfern will, nehmen nichts von ihrer Haut weg, weder von der Gesichtshaut noch von der Beinhaut oder von der Handhaut und auch nicht von einem anderen Teil, bis der sich im Weihezustand Befindliche diesen Zustand  beim ersten Lösen verlässt und bis der Opfernde opfert ...“

 

Al-Uthaimîn sagt: „Für einen sich im Weihezustand Befindlichen ist es nicht harâm, dass er etwas von seiner Haut wegnimmt ...“

 

Wir kennen keinen eindeutigen authentischen Beweis, der das Verbot und die Nähe zum Statthaften beweist. Vorsichtshalber sollte man also als Ausweg aus der Meinungsverschiedenheit nichts von der Haut entfernen.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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