Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Allâh, makellos und erhaben ist Er, hat die Erbanteile für die jeweiligen Personen in Seiner klaren Schrift festgelegt und dies nicht den Menschen überlassen. So schließt er die Verse über das Erbe mit Seinem Wort ab: „Allâh gibt euch Klarheit, damit ihr (nicht) in die Irre geht. Allâh weiß über alles Bescheid“ (Sûra 4:176).
Im besagten Fall erfolgt die Verteilung folgendermaßen:
- Der Anteil der Mutter ist ein Sechstel. Durch das Vorhandensein der Kinder ist ihr nämlich das Drittel untersagt. Allâh sagt: „Und den Eltern steht jedem ein Sechstel von dem zu, was er hinterlässt, wenn er Kinder hat“ (Sûra 4:11). Damit erhält die Mutter 855,66 Riyâl und 166,66 qm².
- Der Anteil der beiden Ehefrauen ist zusammen ein Achtel. Durch das Vorhandensein der Kinder wird ihnen das Viertel untersagt. Dies folgt aus dem Wort des Erhabenen: „(...) und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlasst, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlasst“ (Sûra 4:12). Der Anteil von beiden beträgt 641,75 Riyâl und 125 qm².
- Die Kinder erhalten den Rest, wobei dem Jungen der Anteil von zwei Mädchen zusteht. Im Qurân heißt es: „Allâh schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Einem männlichen Geschlechts kommt ebenso viel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts“ (Sûra 4:11). Der Sohn erhält 1454,62 Riyâl und 283,32 qm². Jedes der Mädchen bekommt 727,31 Riyâl 141,66 qm².
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Vorhandensein von Schulden oder einem Testament die genannte Verteilung erst nach der Begleichung der Schulden und der testamentarischen Verfügung über (maximal) ein Drittel erfolgt.
Auch möchten wir den Fragenden darauf aufmerksam machen, dass eine Erbverteilung eine äußerst heikle und schwierige Angelegenheit ist. Du solltest dich nicht damit begnügen, dich allein auf die genannte Fatwâ zu dieser Frage zu stützen. Vielmehr ist es unumgänglich, dass du die Angelegenheit von einem Scharîa-Gericht entscheiden lässt, damit dort genauer betrachtet und nachgeforscht wird. Denn es kann auch mögliche Erbberechtigte geben, die man erst bei eingehender Prüfung feststellt. Auch kann es eine testamentarische Verfügung, Schulden oder andere Verpflichtungen geben, die den Erbberechtigten entgangen sind. Diese sind bekanntlich dem Anrecht der Erbberechtigten auf dieses Vermögen vorzuziehen. Daher soll eine Verteilung nicht ohne Beteiligung eines Scharîa-Gerichts erfolgen, falls eines vorhanden ist, damit die Interessen der Toten und Verstorbenen gewahrt werden.
Und Allâh weiß es am besten!