Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn jemand eine Frau heiratet und es ihr zur Bedingung macht, nur einmal in der Woche zu ihr zu kommen, dann ist die Bedingung ungültig, der Vertrag ist hingegen gültig. Die Bedingung ist ungültig, weil er ein für den Vertrag verpflichtendes Recht verwirft, noch bevor der Vertrag geschlossen wird.
Daher darf die Frau von diesem Ehemann fordern, sie genauso wie seine andere Ehefrau zu berücksichtigen. Der Hanbalit Ibn Qudâma () sagte: „Ahmad ibn Hanbal (Allah erbarme Sich seiner) berichtete von einem Mann, der eine Frau heiratete und ihr zur Bedingung stellte, nur am Freitag bei ihr zu übernachten. Daraufhin änderte sie ihre Meinung und sagte: »Ich bin nur mit einer Nacht hier und einer dort zufrieden.« Sie darf freiwillig darauf verzichten. Dies ist erlaubt. Wenn sie aber eine gerechte Aufteilung fordert, ist dies ihr Recht, das sie von ihm fordern kann, wenn sie es will.“
Der Malikit Al-Chattâb sagte: „Al-Lachmî sagte, als er über die sechs Arten von Bedingungen redete: »Er heiratet sie unter der Bedingung, dass er nur tagsüber zu ihr kommt oder sie einer anderen gegenüber bevorzugt ...« bis er sagte: »Diese Bedingungen müssen nicht eingehalten werden.«“
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Bedingung dieses Mannes gegenüber seiner ersten Frau, nur einmal die Woche zu ihr zu kommen, ungültig ist. Seine Bedingung gegenüber seiner zweiten Frau, sie gegenüber der ersten zu bevorzugen, ist ebenfalls ungültig. Jede der beiden Frauen kann von ihm eine gerechte Aufteilung des nächtlichen Aufenthalts und des Unterhalts fordern oder auch freiwillig darauf verzichten.
Wenn aber eine der beiden ihr ganzes Recht an Unterhalt und nächtlichem Aufenthalt einfordert, muss er dies gerecht aufteilen oder sie für geschieden erklären.