Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer ein Gelöbnis ablegt und daraufhin zweifelt oder vergessen hat, ob das Gelobte ein Gebet, Fasten, eine Spende oder etwas anderes war, bemüht sich, bis er sich relativ sicher ist, und tut es dann. Wenn er sich bemüht und sich dennoch nicht an die Art des Gelöbnisses erinnern kann, dann - so haben einige Gelehrte gesagt - soll er alles verrichten. Dies hat eine Gruppe unter den Rechtsgelehrten der schafiitschen Rechtsschule bevorzugt, wie Imâm Ar-Ramlî und Imâm Al-Abbâdî, die sagten: „Er kommt nur sicher seiner Pflicht nach, indem er alles tut. Wenn etwas für die Erfüllung einer Pflicht unabdingbar ist, ist dies ebenfalls verpflichtend.“
Die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass man zur Sühne eines Schwures verpflichtet ist, weil der Zweifel am Gelobten dem Fall gleicht, dass man gar nichts nennt. Und weil man nicht in der Lage ist, die Art des Gelöbnisses zu bestimmen, ähnelt der Fall dem, der etwas gelobt und es daraufhin nicht ausführen kann. Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Sühne des Gelöbnisses einer Sache, die man nicht nennt, ist die Sühne eines Schwures.“ (Überliefert von At-Tirmidhî.)
Von Ibn Abbâs ist überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer ein Gelöbnis für etwas ablegt, das er nicht benennt, dessen Sühne entspricht der Sühne eines Schwures. Und wer ein Gelöbnis zur Sünde gelobt, dessen Sühne entspricht der Sühne eines Schwures. Und wer ein Gelöbnis gelobt, das er nicht erfüllen kann, dessen Sühne entspricht der Sühne eines Schwures. Und wer ein Gelöbnis gelobt, das er erfüllen kann, der soll es erfüllen.“ (Überliefert von Abû Dâwûd.)