Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es scheint - und Allâh weiß es am besten -, dass dieses Geschäft verschiedene Verbote beinhaltet, die es zu einem verbotenen Geschäft machen.
Das erste und wichtigste Verbot ist der Verkauf, der gleichzeitig eine Bedingung beinhaltet, die den Erlös beeinträchtigt. Denn der Rest des Kaufpreises, der von den Gewinnen der 20.000 wie vereinbart getilgt wird, ist zweifellos eine ungewisse Sache. Denn möglicherweise gibt es einen Gewinn und möglicherweise auch nicht. Wenn es einen gibt, kann er gering aber auch hoch sein. Diese Ungewissheit zwischen viel und wenig erzeugt eine Ungewissheit über die Dauer.
Und die Kenntnis der Dauer ist eine Bedingung für die Korrektheit des Geschäfts, weil der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in einem von Al-Buchârî und Imâm Muslim überlieferten Hadîth, dessen Wortlaut sich in Sahîh Muslim findet, sagte: „Wer Datteln borgt, der soll sie in einem bekannten Maß und einem bekannten Gewicht für eine bekannte Zeit borgen.“
Es gibt aber einige Gelehrte, die es verboten haben, dass Verkauf und Teilhaberschaft oder Spekulation zusammenkommen.
Diese 20.000, die der Firma gezahlt werden müssen, fallen entweder unter Teilhaberschaft oder Spekulation.
Daher ist dieses Geschäft nicht erlaubt. Wenn diese Bank Zinsgeschäfte (Ribâ) tätigt, darf man sowieso grundsätzlich nicht mit ihr zusammenarbeiten oder Geld bei ihr anlegen, weil man somit dem Zins zustimmt, sich damit zufrieden zeigt und dabei hilft. Allâh, der Erhabene, sagt: „... aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen“ (Sûra 5:2)