Das Lob gebührt Allâh, möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Wer etwas unabsichtlich beschädigt, das jemand anderem gehört, hat gemäß der einheitlichen Meinung der Gelehrten nicht gesündigt. Man ist verpflichtet, dem Anspruchsberechtigten den Gegenwert des beschädigten Gegenstands zu erstatten, wenn es sich dabei um einen monetären Wert handelt, oder in gleichem Maß zu erstatten, wenn es sich beim beschädigten Gut um messbare Werte handelt. Messbare Werte sind Güter, deren Maß als Volumen, Gewicht oder Zahl angegeben wird. Und monetär ist alles andere.
Der Anspruchsberechtigte darf den gezahlten Ersatz entgegennehmen, egal ob es sich um ein Gut mit monetärem Gegenwert oder um ein messbares Gut handelt. Hierüber sind uns keine Meinungsverschiedenheiten bekannt. Und letztendlich weiß es nur Allâh allein - erhaben ist Er.