Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allahs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die rituelle Gebetswaschung wird durch das Ausziehen der Lederfüßlinge oder Socken nicht ungültig, solange diese innerhalb der Zeit ausgezogen werden, in der man über die Socken streichen darf, diese Zeit beträgt einen Tag und eine Nacht für Ortsansässige und drei Nächte für den Reisenden.
Wir machen den Fragesteller darauf aufmerksam, dass er die Füße baldmöglichst waschen soll, nachdem er die Lederfüßlinge oder Socken ausgezogen hat, wenn er seine rituelle Gebetswaschung beibehalten will. Dies ist die Ansicht der Gelehrtenmehrheit.
Scheich Al-Islam ibn Taymiya () war hingegen der Ansicht, dass es keine Bedingung für die Gültigkeit der rituellen Gebetswaschung ist, die Füße baldmöglichst zu waschen. Vielmehr bleibt man im Zustand der rituellen Reinheit, bis die rituelle Gebetswaschung durch einen annullierenden Grund ungültig wird oder bis die Zeitspanne endet, in der man über die Socken streichen darf. Diese Ansicht ist eigentlich sehr plausibel, auch wenn sie von wenigen Gelehrten vertreten wird.
Und Allâh weiß es am besten!