Der Lobpreis gebührt Allāh und möge Allāh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Das in der Frage genannte Fasten wird nicht angerechnet und man ist verpflichtet, diesen Tag nachzuholen, weil sein Fasten durch den Abfall vom Glauben ungültig geworden ist. Denn Allāh der Erhabene sagt:
...Und wer den Glauben verleugnet, dessen Werk wird hinfällig... ([Sūra 5:5).
Zudem ist das Fasten eine rituelle Handlung, zu deren Gültigkeitsvoraussetzungen die Absicht gehört. Und die Absicht ist durch den Abfall vom Glauben zunichte geworden.
Wenn sich die Person wieder zum Islām bekehrt, muss sie sich den verbleibenden Tag der während des Fastens verbotenen Dinge enthalten, weil sie das Fasten ohne Entschuldigungsgrund abgebrochen hat.