Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Allâh der Erhabene erteilt dem Reisenden die Ausnahmegenehmigung, das Fasten während der Reise zu unterlassen und es an anderen Tagen nachzuholen, und zwar als eine Gunsterweisung und Erleichterung von Ihm dem Hocherhabenen. So sagt Allâh der Erhabene:
„...Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, (soll) dann eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)...“ (Sûra 2:185).
Jemand wird jedoch erst als Reisender bezeichnet, wenn er die Reise tatsächlich angetreten hat. Die alleinige Absicht zum Reisen und die feste Entschlossenheit dazu legitimieren es nicht, dass er von den Ausnahmegenehmigungen, die mit der Reise verknüpft sind, Gebrauch macht. Er darf das Fasten also nicht unterlassen und das Gebet nicht kürzen, wenn er ortsansässig ist. Für einen Reisenden, der seine Reise noch nicht angetreten hat, gilt dieselbe Regel wie für einen Ortsansässigen; er muss folglich sein Gebet vollständig verrichten und fasten, darf es also nicht unterlassen. Wer als Nicht-Reisender das Fasten unterlässt, bevor er die Reise begonnen hat, und zwar mit dem Argument, dass er ja fest entschlossen sei zu reisen, ist zum Nachholen verpflichtet, muss aber keine Sühne leisten.
Er hätte diesbezüglich die Gelehrten fragen müssen. Denn Allâh der Erhabene sagt:
„... So fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr (etwas) nicht wisst.“ (Sûra 16:43).
Folglich muss er sich reumütig Allâh dem Erhabenen zuwenden und um Vergebung bitten, weil er etwas getan hat, was nicht erlaubt ist, und weil er darauf verzichtet hat, sich zu erkundigen.