Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Frau, deren Ehegatte verstorben ist, bevor dieser Beischlaf mit ihr hatte, ist zu einer Wartezeit von vier Monaten und zehn Tagen verpflichtet. Ibn Qudâma sagte in seinem Werk „Al-Mughnî“: „Die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass die Wartezeit einer freien, nicht schwangeren Muslimin, deren Ehegatte verstirbt, vier Monate und zehn Tage beträgt, unabhängig davon, ob sie mit ihm Beischlaf hatte oder nicht, und ob sie alt und rechtsmündig oder jung und noch nicht rechtsmündig ist. Dies gilt aufgrund der Aussage des Hocherhabenen: ‚Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen - so sollen diese (mit sich) selbst vier Monate und zehn (Tage) abwarten…‘ (Sûra 2:234).
Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: ‚Es ist einer Frau, die an Allâh und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, einem Toten mehr als drei Tage nachzutrauern (auf Schmuck zu verzichten). Bei ihrem Ehegatten beträgt diese Zeit jedoch vier Monate und zehn Tage.‘ (Al-Buchârî und Muslim).“
Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, zählt die Frau als Ehegattin und fällt generell unter diesen Qurân-Vers und diesen obigen Hadîth. Demnach hat sie ein Anrecht auf die komplette Brautgabe und das Erbe und muss die Wartezeit ableisten!
At-Tirmidhî und Abû Dâwûd und weitere berichteten, dass Ibn Mas'ûd über einen Mann befragt wurde, der eine Frau heiratete, ihr keine Brautgabe nannte und bis er starb keinen Beischlaf mit ihr hatte. Ibn Mas'ûd sagte: „Sie hat das Recht auf eine Brautgabe, die der für Frauen ihres Standes entspricht und nicht mehr. Sie muss die Wartezeit einhalten und hat Anrecht auf das Erbe!“ Dann stand Ma'qil ibn Sinân Al-Aschdscha'î auf und sagte: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) urteilte über Birwa bint Wâschiq – einer Frau von uns – genauso, wie du geurteilt hast.“ Da freute sich Ibn Mas'ûd.
Und Allâh weiß es am besten!