Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Deine Frage besteht aus zwei verschiedenen Fällen:
Der erste Fall ist – so Allah will – nach authentischer Meinung erlaubt. Denn die Bank besitzt die Ware tatsächlich und verkauft sie daraufhin an den, der den Kauf angeordnet hat. Diesen Fall haben der Gelehrte Abdulazîz ibn Bâz () und das ständige Fatwakomitee in Saudi-Arabien erlaubt. Sie haben viele Rechtsgutachten erteilt, die dies unter zwei Bedingungen erlauben:
1. Dass die Bank etc. die Ware besitzt.
2. Dass die Ware vorhanden und mobil ist, wenn es sich um mobile Waren handelt.
Das zweite Bild ist die berühmte Art des Tawarruq. Die Gelehrten haben in dieser Frage zwei Meinungen. Wahrscheinlicher ist, dass es erlaubt ist, weil es keine Überlieferung gibt, die diese Art des Geschäfts verbietet. Man kann sie nicht mit der Rückkaufvereinbarung (Al-Îna-Verkauf, das heißt, dass man eine Ware durch eine gesundete Bezahlung kauft und dann dem gleichen Verkäufer die selbe Ware gegen einen niedrigeren Preis verkauft) vergleichen, weil die beiden Verkäufe getrennt voneinander ablaufen. Daher ist es erlaubt. In Ar-Raud Al-Murbi steht: „Wenn man Geld benötigt und etwas im Wert von 100 für mehr kauft, um von seinem Verkauf zu profitieren, ist dies bedenkenlos. Dies wird Tawarruq genannt. Es wurde in Al-Insâf erwähnt. Dort wurde gesagt, dass es der Rechtsschule entspreche und die Gefährten (von Ahmad ibn Hanbal) der Meinung seien.“