Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Das Gemeinschaftsgebet ist – gemäß der wahrscheinlicheren Meinung der Gelehrten - für einen freien Mann Pflicht, solange man nicht durch eine Gefahr, Regen oder Ähnliches verhindert ist. Demzufolge ist es nicht erlaubt, etwas zu tun, was davon abhält, wie etwa der Verkauf. Es sei denn, dies ist unabdingbar, und die Not wird nach islâmischen Kriterien bestimmt.
Wenn ein Handel während dem Gemeinschaftsgebet abgeschlossen wurde und weder Käufer noch Verkäufer islâmisch entschuldigt waren, oder wenn das Fortführen des Handelsvertrags in diesem Moment nicht notwendig war, so ist zwar der Handel gültig, aber man beging eine Sünde, weil man eine verpflichtende Angelegenheit vernachlässigt hat.
Der Verkauf während dem Gebetsruf zum Freitagsgebet ist verboten und ungültig. Somit gleicht der Handel während dem Freitagsgebet nicht dem Handel zu anderen Gebetszeiten, wenn man die Gültigkeit oder Nichtigkeit des Handelsvertrags betrachtet.