Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Allâh der Gepriesene und Erhabene verpflichtet den Mann zu Unterhalt und Bekleidung seiner Gattinnen und minderjährigen Kinder. Denn der Erhabene sagt:
„Die Männer stehen den Frauen in Verantwortung vor [sie leiten sie, sind für sich verantwortlich, haben Autorität über sie], weil Allâh die einen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen (Allâh) demütig ergeben und hüten das zu Verbergende, weil Allâh (es) hütet. Und diejenigen, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch aber gehorchen, dann sucht kein Mittel gegen sie. Allâh ist erhaben und groß.“ (Sûra 4:34).
Ferner sagt der Erhabene:
„...Und demjenigen, dem das Kind geboren wurde, obliegt es, für ihre [gemeint sind Mütter] Versorgung und Kleidung in rechtlicher Weise aufzukommen.“ (Sûra 2:233).
Daher sind die Gelehrten übereinstimmend der Meinung, dass die Zahlung des Unterhaltes für den Mann verpflichtend ist. Sollte die Ehefrau jedoch wohlhabend sein und ihren Ehemann unterstützen, indem sie, soweit es ihr möglich ist, für den Unterhalt aufkommt, so ist dies zweifelsohne etwas, was noch eher zu Harmonie und zum Fortbestand der Liebe führt. Und das Eheleben baut auf Liebe, Barmherzigkeit und gegenseitiger Unterstützung auf. Doch hat der Ehemann nicht das Recht, seine Ehefrau dazu zu zwingen, für die Haushaltsausgaben aufzukommen. Ihr Geld ist ihr Eigentum. Sie kann darüber verfügen, wie ein Eigentümer über sein Eigentum verfügt. Es steht dem Ehemann nur zu, wenn sie damit einverstanden ist.
Dass sie jedoch ihre Arbeit aufgibt, nur weil sie befürchtet, dass ihr Mann an ihrem Lohn interessiert ist, ist nicht angebracht. Es sei denn, es bestünde ein islâmischer Hinderungsgrund oder eine große Mühsal, die sich auf Grund der Arbeit für sie ergibt.
Für den Fall, dass eine wohlhabende Frau weiß, dass Schwierigkeiten entstehen werden, wenn sie ihrem Ehemann nicht hilft, raten wir ihr, ihn zwecks Herbeiführung des Nutzens und Abwendung des Schadens zu unterstützen. Denn Allâh der Erhabene sagt:
„...Und vergesst nicht die [gegenseitige] Gunst unter euch [walten zu lassen]. Was ihr tut, sieht Allâh wohl.“ (Sûra 2:237).