Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Solange bei diesen Beiträgen die religiösen Bestimmungen bei der Sammlung, Investierung und dem Ausgeben eingehalten werden, gibt es aus scharîatischer Sicht nichts dagegen einzuwenden, vielmehr handelt es sich um eine Art Hilfe zur Güte und demütigen Ehrfurcht gegenüber Allâh, wie sie von Allâh dem Erhabenen in Seinem Offenbarungsbuch angeordnet wird: „… Helft einander zur Güte und Gottesfurcht …“ (Sûra 5:2). Es gibt auch, so Allâh der Erhabene will, nichts dagegen einzuwenden, die Hälfte des Gewinns oder irgendeinen Teil nach Einigung der Beteiligten für den Haddsch oder andere wohltätige Zwecke zu bestimmen und den Rest je nach Kapital und für die Verwaltungskosten aufzuteilen.