Der Lobpreis gebührt Allāh und möge Allāh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken! Und nun zur Frage:
Der Ansprache zuzuhören ist Pflicht. Dies beweist Ibn Qudāma in seinem Werk Al-Mughnī mit einem von Al-Buchārī und Muslim überlieferten Hadīth, und zwar: Sagst du während der Freitagsansprache zu deinem das Freitagsgebet verrichten Wollenden »Hör zu!«, während der Imām die Ansprache hält, so hast du schon töricht geredet.
Die Pflicht, dem Imām zuzuhören, gilt, sofern er in seiner Predigt nicht töricht redet und nicht unsinnig spricht. Ibn Habīb, ein malikitischer Rechtsgelehrter, sagt: Redet der Imām in seiner Ansprache töricht und sagt er etwas, was die Menschen nichts angeht, so sind die Menschen nicht verpflichtet, ihm dabei zuzuhören oder sich ihm zuzuwenden. Ibn Al-Musaiyib hat schon so gehandelt.