Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Allâh hat in der Scharîa die Bestimmung erlassen, dass die Geschlechtsreife das Merkmal für das Erreichen der vollständigen geistigen Reife (Aql) ist. Da der Eintritt des Beginns der vollständigen geistigen Reife kaum zuverlässig (und allgemeingültig; AdÜ) festgestellt werden kann, tritt die Geschlechtsreife (Pubertät) als Kennzeichen an diese Stelle. Die Geschlechtsreife wird folgendermaßen erkannt:
Erstens: Der Austritt von Samenflüssigkeit (Ihtilâm) beim Mann bzw. (der entsprechenden Flüssigkeit) bei der Frau im Wachzustand oder im Schlaf. Dies basiert auf dem Wort des Erhabenen: „Und wenn die Kinder unter euch die Geschlechtsreife erreicht haben ...“ (Sûra 24:59).
Zweitens: Körperbehaarung: Das Wachsen grober Körperbehaarung im Intimbereich.
Wenn keines dieser beiden Merkmale eintritt, so richtet man sich nach dem dritten Merkmal und das ist das entsprechende Alter. Die Gelehrten haben über die Obergrenze dieses Alters verschiedene Ansichten: Schâfiiten und Hanbaliten vertreten die Ansicht, dass die Geschlechtsreife bei Jungen und Mädchen spätestens mit der Vollendung des 15. Lebensjahres (nach dem Mondjahr) eintritt. Dies ist auch eine Ansicht in der Schule des Mâlik aufgrund einer Überlieferung von Ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der sagte: „Ich wurde am Tag von Uhud zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) gebracht. Damals war ich 14 Jahre alt. Er erteilte mir keine Erlaubnis (zur Beteiligung am Kampf; AdÜ), da er mich nicht als erwachsen ansah. Ich wurde zu ihm am Tage der Grabenschlacht gebracht, als ich 15 war. Da gab er mir die Erlaubnis, da er mich als erwachsen ansah“ (Al-Buchârî, Muslim).
Nach Abû Hânifa liegt das Alter für die Geschlechtsreife bei Männern bei 18 Jahren und für Frauen bei 17 Jahren. Der Beleg hierzu ist das Wort des Erhabenen: „Und nähert euch nicht dem Besitz des Waisenkindes, außer auf die beste Art, bis es seine Vollreife (Aschudd) erlangt hat“ (Sûra 17:34). Ibn Abbâs sagte: „Aschudd bedeutet 18 Jahre.“ Sie sagten: „Doch Mädchen erreichen die Vollreife früher!“ Da wurde es (für sie) um ein Jahr reduziert.
Dementsprechend wird deutlich – doch Allâh weiß es am besten –, dass für dich das Fasten im Ramadân vorgeschrieben ist, wenn bei dir bereits der Ihtilâm (Samenerguss im Schlaf) oder das Wachsen der groben Behaarung im Intimbereich eingetreten sind. Der Befehl ist klar und nach dem Konsens der Gelehrten obliegt dir das Fasten bzw. das Nachholen. Wenn bei dir jedoch der Ihtilâm noch nicht eingetreten ist und auch das beschriebene Wachsen der Haare noch nicht stattgefunden hat, so gilt für dich als Vollreife das Erreichen des 15. Lebensjahres. Das ist ausreichend, um von einer Pflicht (des Fastens und der anderen religiösen Normen; AdÜ) auszugehen. Es ist sicherer, sich an diese Ansicht zu halten. Dies ist sowohl die Meinung von As-Schâfiî und Ahmad als auch nach einer Überlieferung die von Mâlik, so wie es oben beschrieben wurde. Der Beleg hierfür ist stark, da es auf einem Hadîth von Ibn Umar in den Sahîh-Werken beruht (s. oben).
Wenn dem so ist und jemand im Ramadân tagsüber sein Fasten durch die geschlechtliche Beziehung bricht, so obliegt ihm das Nachholen dieses Tages und zusätzlich eine Sühneleistung (Kaffâra). Ist dies jedoch nicht der Fall und man unterlässt absichtlich das Fasten, so ist nur Reue notwendig und das Nachholen dieses Fastentages. Bricht man das Fasten aus einem legitimen Grund heraus, so ist lediglich der betreffende Tag nachzuholen. Falls du das Nachholen des Fastens bis zum Ramadân im Folgejahr herauszögerst, so ist zusätzlich zum Nachholen auch eine Sühneleistung für die Verspätung vorgeschrieben. Diese besteht aus der Speisung eines Bedürftigen für jeden Tag, dessen Nachholen du unentschuldigt verschoben hast.
Und Allâh weiß es am besten!