Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Alle Gelehrten sind sich darin einig, dass es verboten ist, das Pflichtgebet ohne islâmischen Rechtfertigungsgrund abzubrechen. Schließlich ist es töricht, es ohne islâmischen Rechtfertigungsgrund abzubrechen. Dies ist unvereinbar mit der Unantastbarkeit der rituellen Handlung (Ibâda). Das Verbot, eine rituelle Handlung zunichte zu machen, steht im Qurân: „... und macht eure Werke nicht zunichte.“ (Sűra 47:33).
Allerdings ist es erlaubt, es auf Grund eines islâmischen Rechtfertigungsgrunds abzubrechen, beispielsweise um eine Schlange etc. zu töten, weil die Anweisung zu ihrer Tötung überliefert wurde, oder wenn man befürchtet, dass Vermögen abhandenkommt, oder um einer Person in Not beizustehen oder um einen Schlafenden oder Unaufmerksamen vor einer Schlange etc. zu warnen und weitere Dinge, die so wichtig sind, dass man das Gebet abbrechen muss. Dies gilt für das Pflichtgebet. Wenn man das Gebet erlaubterweise unterbricht, tut man dies mit dem Friedensgruß oder mit etwas anderem, was das Gebet ungültig werden lässt, wie etwa einige Worte zu sprechen oder sich viel zu bewegen und sich von der Qibla abzuwenden. Wenn das Gebet durch den Verlust der rituellen Reinheit abgebrochen wurde, braucht man nichts mehr zu tun, um sein Gebet abzubrechen, weil man es ja automatisch durch den Verlust einer Bedingung des Gebets, nämlich die rituelle Reinheit, abgebrochen hat.