Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn es wirklich so ist, dass diese Frau auf Grund dieser chronischen Krankheit nicht fasten kann, dann darf sie das Fasten brechen und muss die Ersatzzahlung leisten. Sie entspricht der Speisung von ca. 750 g für jeden Tag des Ramadân.
Wenn sie aus Armut nicht in der Lage ist, die Ersatzzahlung zu leisten, entfällt sie für sie. Wenn aber eine Person an ihrer Stelle die Speisung übernimmt, ist dies korrekt, weil die Speisung zu den finanziellen Anbetungshandlungen gehört, deren Verpflichteter ersatzweise vertreten werden kann. Der Beweis dafür ist der von Âischa ! in den beiden Sahîh-Werken überlieferte Hadith, dass ein Mann zum Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken! in die Moschee kam und sagte: „Ich bin vernichtet!“ Er fragte: „Warum?“ Er sagte: „Ich habe mit meiner Frau im Ramadan verkehrt.“ Er entgegnete: „Spende!“ Er sagte: „Ich habe nichts.“ Er setzte sich und es kam ein Mann, der einen Esel ritt und Essen bei sich hatte. Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!) fragte: „Wo ist der Vernichtete?“ Er entgegnete: „Hier bin ich.“ Er sagte: „Nimm das und spende es!“ Er sagte: „An jemand Bedürftigeren als mich? Meine Familie hat kein Essen.“ Er sagte: „Dann esst es!“
Der Hadîth zeigt gleichzeitig, dass die speisende Person, wenn sie arm ist, sich selbst speisen darf. Somit wird deutlich, dass es korrekt ist, die Ersatzzahlung für diese Frau zu zahlen und sie ihr zu geben, wenn sie und diejenigen, die sie zu versorgen hat, bedürftig sind.
Und Allâh weiß es am besten!