Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Werter Bruder, es spricht nichts dagegen, eine Gesichtsmaske zum Schutz vor Ansteckung zu tragen, und das bricht keinesfalls das Gebet. Zweifellos geht die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen in Krankheitsfällen vor und ist von der erwähnten Missbilligung einer Gesichtsverschleierung ausgenommen. Wer das Gebet in der Moschee aus Angst vor Ansteckung unterlässt, für den ist das ebenfalls kein Problem. Die Gelehrten haben klargestellt, dass die Angst vor einer Krankheit einer der erlaubten Gründe ist, das Gemeinschaftsgebet zu unterlassen.
Al-Mardâwî Al-Hanbalî schreibt dazu in „Al-Insâf“: „Zweifellos besitzt der Kranke einen Entschuldigungsgrund, das Freitags- und das Gemeinschaftsgebet auszulassen. Auch ist bereits die Furcht vor dem Auftreten einer Krankheit ein Grund, auf beides zu verzichten.“
Wenn bekannt ist, dass man von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, so ist es verboten, die Moschee zu betreten, damit man nicht anderen Menschen schadet. Die Gelehrten haben dies für den an Lepra erkrankten pflichtmäßig festgelegt, aus Furcht, anderen Schaden zuzufügen. In „Asnâ Al-Matâlib“ sagt der Schâfi‘it Zakariyyâ Al-Ansârî: „Qâdî Al-Iyâd überliefert von den Gelehrten, dass ein an Lepra oder Aussatz erkrankter nicht die Moschee betreten, nicht am Freitagsgebet teilnehmen und sich nicht unter die Menschen mischen darf.“ Jeder Kontakt würde schlimme Auswirkungen auf andere haben. Ibn Hadschar Al-Haitamî schreibt in „Al-Fatâwâ Al-Fiqhiyya Al-Kubrâ“: „Dem Leprakranken wird (die Beteiligung an der Gemeinschaft) verboten, weil Schaden droht. Ein solches Verbot ist daher pflichtmäßig einzuhalten.“
Und Allâh weiß es am besten!