Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Der Sachwalter - in diesem Fall der Bruder - darf nicht die Bedingung stellen, dass der Bewerber um die Hand seiner Schwester dessen Mutter oder Verwandte davon in Kenntnis setzt, es sei denn, die Indizien ließen darauf schließen, dass die fehlende Kenntnis der Bewerberverwandten künftig der Schwester des Sachwalters schwerwiegende Schwierigkeiten bereiten würde, dann darf er es sich ausbedingen. Diese Bedingung ist aber kein Teil des Ehevertrags und erlaubt daher weder etwas Verbotenes, noch verbietet sie etwas Erlaubtes.
Da dieser Mann jedoch schon Frau und Kinder hat, sind vielleicht seine Verwandten gegen eine zweite Ehe, was dann der Schwester des Sachwalters Probleme bereitet. Diese Bedingung könnte also dabei helfen, diese Probleme der zweiten Ehe zu vermeiden, besonders wenn der Ehemann mit seiner Familie zusammen wohnt.
Und Allâh weiß es am besten!