Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Bedingung eines Verkäufers, dass der Käufer das Gut nicht weiterverkaufen bzw. dies nur mit Erlaubnis des (ursprünglichen Besitzers) vornehmen (oder nur ihm wiederverkaufen dürfe) gehört zu den umstrittenen Bedingungen. Einige Gelehrte sehen dies und solche Verträge, die das ermöglichen, als ungültig an. An-Nawawî schreibt in „Al-Madschmû“: „(...), dass er Bedingungen aufstellt, außer den vier (in seinem Text genannten; AdÜ). Unter den Bedingungen, welche den Erfordernissen eines Verkaufsgeschäfts widersprechen, ist, wenn der Verkäufer die Bedingung stellt, dass der Käufer es nicht weiterverkaufen dürfe oder falls er es verkauft, er dies nur (erneut) an ihn verkaufen dürfe bzw. weitere Bedingungen. Ein solcher Verkauf ist ungültig.“
Im „Muchtasar Al-Chalîl“ heißt es über eine Reihe von verbotenen Kaufverträgen: „(...) so wie ein Verkauf unter einer Bedingung, die dem Ziel (von Kaufgeschäften; AdÜ) widerspricht, z. B. wenn jemand sich ausbedingt, dass das Verkaufte nicht weiterverkauft werden dürfe.“
Einige Gelehrte halten ein solches Kaufgeschäft für gültig, während sie nur die Bedingung als ungültig ablehnen. Diese Aussage wurde von Al-Hasan, As-Schafiî und Abû Thaur vertreten und ist auch eine der Überlieferungen bei den Hanbaliten. In „Al-Insâf“ von Murdâwî heißt es: „Eine Bedingung, die dem Sinn und Zweck von (Kauf-)Verträgen widerspricht, ist, wenn jemand es zur Bedingung macht, dass das Betreffende nicht verkauft oder verschenkt werden dürfe. Dies ist an sich ungültig. Doch lässt dies auch das Kaufgeschäft insgesamt ungültig werden? Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Erstens: Es macht den Verkauf nicht ungültig, und dies ist nach dieser Fiqh-Schule korrekt.“
In dieser Frage gibt es noch eine weitere Ansicht. Demnach wären sowohl Verkauf als auch Bedingung gültig. In der genannten Quelle lautet die zweite Überlieferung von Ahmad: Wenn jemand sich ausbedingt, dass das Gut weder verkauft noch verschenkt werden dürfe, so ist dies nach Ahmad korrekt. Dazu sagte er: Seine Textaussagen sind ausdrücklich, was die Gültigkeit dieses Verkaufs und die Bedingungen betrifft.“
Schaich Al-Islâm hat diese Aussage bevorzugt und schreibt in „Madschmû Al-Fatâwâ“: Wenn es in aufrichtigem Umgang erfolgt und die Beachtung des Vertrags geboten ist, so gelten grundsätzlich diese Verträge und Bedingungen als korrekt. Denn es hätte keine Bedeutung, diese zu korrigieren, außer wenn es um die entstehenden Folgen geht. Dadurch wird das Ziel bewahrt und das ist die aufrichtige Ausführung des Vertrags. Da die Scharîa Sinn und Zweck von Verträgen schützt, führt dies dazu, dass dies grundsätzlich auf die Korrektheit und das Erlaubtsein (von solchen Verträgen) verweist.“
An anderer Stelle schreibt er: „Bedingungen sind in allen Verträgen korrekt, wenn sie nicht der Scharîa widersprechen (...), wie z. B. wenn man etwas mit der Bedingung verkauft, dass man (vom Wiederverkauf) informiert werden will oder (das betreffende Gut) nicht außer Landes gebracht werden soll; oder dass es nicht für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden darf. Wenn sich der Käufer nicht an die getreue Ausführung (der Bedingung) hält, soll er dazu verpflichtet werden oder wird der Vertrag aufgelöst? Dazu gibt es zwei Ansichten (Zitat leicht gekürzt).“
Nach letzterer Ansicht wäre die (in der Frage) genannte Bedingung möglich. Dementsprechend darf dein Bruder das Haus nicht ohne deine Erlaubnis verkaufen. Und zu dieser Entscheidung wird geraten.
Weiterhin ist zu betonen: Zur Bewahrung der Beziehungen zwischen Brüdern und der Wahrung der Blutsverwandtschaft und wegen deines guten Handelns gegenüber ihm und des Akzeptierens des geringeren Preises sollte er dir entgegenkommen und dich zufrieden stellen, indem er dich (über einen eventuellen Verkauf) informiert oder das Grundstück nur dir verkauft.
Und Allâh weiß es am besten!