Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn du die Umra noch nicht vollzogen hast, ist es für dich Pflicht, diese zu vollziehen, solange du dazu in der Lage bist. Es ist in diesem Fall nicht zulässig, dass du deine Mutter bevorzugst und sie zur Umra gehen lässt. Bevorzugung eines anderen (Îthâr) ist bei religiösen Pflichten nicht zulässig.
Bei As-Suyûtî heißt es in „Al-Aschbâh wa An-Nadhâ‘ir“: „Schaich Abû Muhammad schreibt in ‚Al-Furûq‘: ‚Wenn die Gebetszeit beginnt und man genug (Wasser) für die eigene Reinigung hat, aber ein anderer das Wasser für seine Reinigung braucht, so ist es nicht erlaubt, den anderen zu bevorzugen.“
Nach der Ansicht, wonach bei uns Fatwâs erteilt werden, ist die Umra vorgeschrieben. Wenn du bereits die Pflicht-Umra vollzogen hast und eine freiwillige Umra ausführen möchtest, so gibt es unterschiedliche Auffassungen bei den Gelehrten darüber, ob du deine Mutter für die Umra bevorzugen sollst. Einige sehen es als makrûh (verpönt) an, andere erlauben es.
Die von uns bevorzugte Meinung ist, dass dies zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse nach der Scharîa besteht, wie die Würdigung von Gelehrten oder Menschen mit Vorzügen wie z. B. die Eltern.
Ibn Âbidîn (Allâh erbarme sich seiner) schreibt in seinem Kommentar zu „Ad-Durr Al-Muchtâr“: „Im Kommentar zu ‚Al-Aschbâh‘ von Al-Hamawî heißt es: ‚Wenn jemand dabei ist, (im Gemeinschaftsgebet) in die nächste Reihe nach vorne zu gehen und eine ältere Person oder ein Gelehrter dazutritt, so soll man aus Hochachtung ihr den Vortritt lassen und selbst zurückweichen. Dies zeigt, dass es bei der Annäherung an Allâh doch nicht als makrûh angesehen wird, wenn der andere selbstlos bevorzugt wird. Und dies steht im Gegensatz zur schâfiitischen Auffassung.“
Dazu meine ich, dass sich dieser Fall auf solche Situationen beschränkt, wo die empfohlene Annäherung an Allâh im Widerspruch dazu steht, dass Wissenden oder Älteren höherer Respekt erwiesen werden soll. Bei einer solchen Bevorzugung (bei der Annäherung an Allâh durch Gottesverehrung) geht man zu etwas Besserem über und das ist der erwähnte Respekt vor bestimmten Personen. Wenn man jedoch den eigenen Platz in der Gebetsreihe jemandem überlässt, der nicht diesen Vorzug aufweist, so hat man unverschuldet etwas von der Annäherung an Allâh aufgegeben. Und das steht im Widerspruch zu den Erfordernissen der Scharîa (Zitat gekürzt).“
Wir sind der Meinung − und Allâh weiß es am besten −, dass Du das Geld für die Umra deiner Mutter ausgeben solltest, wenn der Wunsch deiner Mutter nach einer Umra größer ist als der Wunsch nach einer Zahnbehandlung. Wenn es aber von größerem Nutzen ist, die Zahnbehandlung vorzuziehen und ihr das mehr Freude bereitet, so ziehe die Zahnbehandlung vor, denn es gehört zu den größten unter den guten Taten und zu denen, die am meisten Nähe zu Allâh hervorbringen, wenn du rechtschaffen zu deiner Mutter handelst und ihr Glück bereitest.
In „Al-Adab Al-Mufrad“ von Al-Buchârî heißt es unter Berufung auf Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein): „Ich kenne keine Tat, die einen näher zu Allâh − allmächtig und majestätisch ist Er − bringt als Rechtschaffenheit gegenüber der Mutter.
Und Allâh weiß es am besten!