Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Erlaubnis, den Vorbeter zu korrigieren, umfasst die Männer und die Frauen. As-Schaukânî sagte: „Die Quelltexte weisen auf die allgemeine Erlaubnis der Korrektur hin. Wenn der Vorbeter einen Vers während der hörbaren Rezitation vergisst, korrigiert man ihn, indem man ihn an jenen Vers erinnert, wie im Hadîth des Kapitels. Wenn er eine andere Elementarpflicht vergisst, korrigieren ihn die Männer mit dem Sprechen von »Subhâna-llâh«, die Frauen durch Klatschen.“
Möglicherweise ist die Korrektur des Vorbeters verpflichtend, wenn es die Gültigkeit des Gebets betrifft, er also zum Beispiel einen Teil der Sûra Al-Fâtiha nicht rezitiert hat. Der hanbalitische Gelehrte Ar-Ruhaibânî sagte: „Man muss den Vorbeter korrigieren, wenn er während der Rezitation stockt oder einen Fehler macht. Wenn der Vorbeter beispielsweise eine Niederwerfung vergisst, muss man ihn darauf hinweisen, weil die Gültigkeit des Gebets darauf aufbaut. Wenn er nicht in der Lage dazu ist, die Sûra Al-Fâtiha vollständig zu rezitieren, dann ist dessen Gebet rechtsungültig.“
Der malikitische Gelehrte Al-Mawwâq sagte: „Aus Al-Mudawwana: Mâlik sagte: »Wenn der Vorbeter während seiner Rezitation stockt, korrigiert ihn derjenige, der sich hinter ihm befindet.«“
Daher ist es der Frau bedenkenlos möglich, den Vorbeter zu korrigieren. Wenn der Vorbeter ein ihr fremder Mann ist oder ein fremder Mann anwesend ist, sollte sie dies nur tun, wenn keiner der Männer es tut.