Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Eine intravenöse Injektion im Ramadân lässt, wie Madschma Al-Fiqhî Al-Islâmî (= Islâmisches Komitee für Fiqh-Angelegenheiten) urteilte, das Fasten nicht ungültig werden.
Wenn man die Einnahme der Dosis an Medikamenten nach der erwähnten Injektion bis in die Nacht aufschieben kann, dann muss man dies aus islâmischer Sicht tun. Muss die Frau jedoch die Medikamente im Anschluss an die Injektion einnehmen, insofern deren Nicht-Einnahme eine Erkrankung oder eine Verschlimmerung der Krankheit oder eine Verzögerung der Genesung zur Folge haben würde, dann darf sie es tun, weil sie sie sich in einer Lage befindet, die erlaubt, das Fasten zu brechen bzw. zu unterlassen.
In einem derartigen Fall muss sie die Tage, an denen sie im Ramadân das Fasten unterlassen bzw. gebrochen hat, nachholen, egal, ob es sich dabei um einen oder mehrere Tage handelt. Sie braucht keine Sühne zu leisten. Und sollte sie dauerhaft unfähig sein, [das Fasten] nachzuholen, dann entfällt dies für sie; in diesem Fall müsste sie für jeden Tag einen Bedürftigen speisen.