Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Aus der bloßen Absicht folgt noch kein Urteil (über Zulässigkeit oder Verbot einer Handlung; AdÜ), da der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) allgemein sagte: „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft das übersehen, was in ihnen selbst als (bloßer) Gedanke aufscheint, solange sie nicht danach handeln oder sprechen“ (Al-Buchârî, Muslim).
Ein Urteil wird erst dann fällig, wenn entsprechend gehandelt oder ein Wort dazu geäußert wurde – dies geht aus dem Hadîth hervor. Dementsprechend gilt: Gibt der Käufer das Gekaufte ohne einen triftigen Grund zurück, so ist dies nicht erlaubt, es sei denn, der Verkäufer ist damit einverstanden. Die Sünde und das Vergehen werden noch größer, wenn man (das Recht auf) Rückgabe durch Betrug oder Lüge erwirkt. Grundsätzlich gilt, dass ein korrekter Kaufvertrag zustande kommt, wenn Käufer und Verkäufer auseinandergehen und sich von dem Ort entfernen, wo sie das Geschäft getätigt haben, sodass die Übergabe des gekauften Gutes in den Besitz des Käufers und die Übergabe des Preises an den Käufer notwendig wird. Anschließend besitzt keiner der beiden Vertragspartner mehr das Recht auf Rückgabe, außer wenn die andere Seite zustimmt. Dies folgt aus dem Worte des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Käufer und Verkäufer haben das Recht (auf Rücktritt vom Vertrag; AdÜ), solange sie nicht auseinandergegangen sind“ (Al-Buchârî, Muslim).
Wenn der Käufer das Gekaufte zurückgibt – selbst wenn er daraus Nutzen gezogen hat –, weil er darin einen Mangel entdeckt hat, so ist gegen eine Rückgabe nichts einzuwenden. Bei Fehlern verfügt man über das Recht auf Rückgabe, denn es heißt bei Ibn Mâdscha von Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein): „Ein Mann kaufte einen Diener, setzte ihn ein, fand dann aber einen Mangel an ihm, sodass er ihn zurückerstattete. Da sagte er (der ursprüngliche Besitzer): ‚Gesandter Allâhs, er hat Nutzen aus meinem Diener gezogen.‘ Daraufhin sprach der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): ‚Der Nutzen steht dem Verantwortlichen zu.‘“ Ibn Qudâma (Allâh erbarme sich seiner) schreibt: Wenn der Käufer von einem Mangel erfährt, von dem er zuvor nicht Bescheid wusste, so hat er die Wahl zwischen dem Behalten (der Ware) und dem Aufheben (des Kaufvertrags), egal ob der Verkäufer von diesem Mangel wusste und ihn verborgen hielt oder davon nichts wusste. Hierzu ist unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit bekannt.“
Und Allâh weiß es am besten!