Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Ein Fastender muss sich von allem Fastenbrechenden enthalten, wenn er sich sicher ist, dass die „wahre Morgendämmerung“ (Al-Fadschr As-sâdiq) eingetreten ist. Im Qurân heißt es: „(...) und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet!“ (Sûra 2:187). Für das notwendige Enthalten von allem, was das Fasten bricht, ist diese sog. „wahre“ Morgendämmerung relevant. Falls der erwähnte Gebetsrufer den Adhân bereits vor dem Eintreten der Morgendämmerung gelesen hat, so ist das Fasten deiner Mutter gültig und nichts dagegen einzuwenden. Falls er jedoch den Gebetsruf genau zu Beginn der Morgendämmerung gelesen hat, so muss deine Mutter entsprechend einen Fastentag nachholen. Für dich ist es kein Problem, wenn du ihr in dieser Situation beim Einnehmen des Medikaments geholfen hast, solange dies aus Vergessen oder aus Unwissenheit geschah. Dazu sagt der Gesandte Allâhs: „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft übersehen, was sie versehentlich oder aus Vergessen getan hat, oder wozu sie gezwungen wurde“ (Sunan Ibn Mâdscha; sahîh nach Al-Albânî).
Falls deine Mutter dich jedoch gefragt hat, ob das Fastenbrechen in einer solchen Situation zulässig sei und du es ihr ohne Wissen als erlaubt beantwortet hast, so ist dies verboten (harâm). Denn es ist nicht zulässig, über die Religion Allâhs ohne Wissen zu sprechen.
Und Allâh weiß es am besten!