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Muss die Ehefrau bei Ausgaben von ihrem eigenen Vermögen eine Erlaubnis einholen?

Frage

Eine Frau kam mit Schmuck zum Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und sagte, dass sie diesen spenden wolle. Da sagte der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), dass dies einer Ehefrau mit ihrem eigenen Vermögen nicht gestattet sei, außer wenn ihr Gatte dies erlaube. Er fragte, ob sie Kab um Erlaubnis gefragt hätte. Als sie bejahte, schickte der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu ihrem Ehemann Kab ibn Mâlik, um zu fragen, ob er Chaira erlaubt habe, ihren Schmuck zu spenden. Er bejahte, worauf der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) dies von ihr annahm. Überliefert wird dies von Chaira, der Frau des Kab ibn Mâlik. Die Überlieferung ist authentisch (Al-Albânî: Sahîh Ibn Mâdscha 1949).
Ist also die Notwendigkeit für eine Ehefrau, ihren Mann bei Ausgaben von ihrem eigenen Geld um Erlaubnis zu bitten im Sinne einer Pflicht zu verstehen oder ist dies nur eine erwünschte Handlung? Ich habe nämlich auf dieser Website gelesen, dass es lediglich erwünscht sei. Wieso fragte aber der Prophet sie, ob sie diese Erlaubnis von ihrem Mann eingeholt habe?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Der genannte Hadîth wurde von einigen Gelehrten als Beleg herangezogen, dass es einer Frau nicht gestattet sei, ohne die Erlaubnis ihres Mannes mehr als ein Drittel von ihrem Vermögen zu spenden. Dies gilt nach den Mâlikiten und einigen Hanbaliten. Demzufolge wäre die Frage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) an diese Frau, ob sie bezüglich der Spende ihres Schmucks ihren Ehemann gefragt habe, als Beleg zu verstehen, dass so etwas ohne dessen Erlaubnis nicht gültig sei.

Ibn Qudâma sagt in „Al-Mughnî“: „Die offensichtliche Bedeutung der Aussage von Al-Chiraqî ist, dass eine Frau nach der Vollreife über ihr gesamtes Vermögen selbst entscheiden kann, ob sie es spendet oder einen Vertrag eingeht. Dies ist auch eine der beiden Überlieferungen von Ahmad und die Ansicht von Abû Hanîfa, As-Schâfiî und Ibn Al-Mundhir. Von Ahmad gibt es auch eine andere Überlieferung, dass es einer Frau nicht gestattet sei, über mehr als ein Drittel ihres Vermögens zu verfügen, ohne dass es dafür einen (finanziellen) Ausgleich gebe; es sei denn, ihr Gatte erlaube dies. Auch Mâlik vertrat diese Ansicht. Von ihm wird überliefert, dass eine Ehefrau einmal schwor, ihre Sklavin freizulassen, obwohl sie keine andere besaß. Dann brach sie den Schwur; sie hatte nämlich einen Ehemann, der das zurückwies. Da sagte er: „Er muss sie ihr zurückgeben. Sie darf sie nicht freilassen, da überliefert wird, dass die Frau von Kab ibn Mâlik ihren Schmuck dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) gab. Doch der Prophet sagte ihr: ‚Einer Frau ist es nicht gestattet, eine Spende zu tätigen, außer mit der Erlaubnis ihres Ehemanns. Hast du Kab um Erlaubnis gefragt?‘ Als sie bejahte, schickte der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu Kab und sprach: ‚Wurde ihr die Erlaubnis erteilt, ihren Schmuck zu spenden?‘ Kab bejahte. Da nahm der Gesandte Allâhs es an (Ibn Mâdscha).“

Auch wird von Amr ibn Schuaib unter Berufung auf seinen Vater und seinen Großvater überliefert, dass der Gesandte Allâhs in einer Predigt sagte: „Nicht ist es einer Frau gestattet, von ihrem Besitz zu verschenken außer mit der Erlaubnis ihres Ehemanns. Denn sie ist in seiner Obhut.“ Abû Dâwûd berichtet in diesem Wortlaut von Abdullâh ibn Amr, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Nicht ist einer Frau erlaubt, etwas zu verschenken außer mit der Erlaubnis ihres Ehemanns.“ Dies gilt, weil das Recht des Ehemanns mit ihrem Vermögen verbunden ist. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sprach: „Eine Frau wird (üblicherweise; AdÜ) geheiratet aufgrund ihres Vermögens, ihrer Schönheit und ihrer Religion.“ Gewöhnlich erhöht sich die Morgengabe des Mannes für seine Frau entsprechend ihrem Vermögen, und er zieht Nutzen daraus. Wenn er Schwierigkeiten bei der Unterhaltsleistung hat, gewährt sie ihm Aufschub. Entsprechend verhält sich das bei den Rechten der Erben eines Kranken. Auch sollten wir das Wort des Erhabenen beachten: „(...) und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus“ (Sûra 4:6). Das gilt offensichtlich für die Aufhebung von Entmündigung und ihre Freiheit, über ihr Vermögen zu bestimmen.

Es wird berichtet, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Ihr Frauen, spendet und wenn es auch von eurem Schmuck sei.“ Die Frauen spendeten und er nahm ihre Spenden an, ohne sie nach Einzelheiten zu fragen.

Einmal kam Zainab, die Frau des Abdullâh, zu ihm und auch eine andere Frau mit Namen Zainab. (Sie erzählt:) „Ich fragte ihn nach dem Spenden und ob es ihnen als Frauen erlaubt sei, für ihre Ehemänner und Waisenkinder zu spenden. Er bejahte.“ Und hier erwähnte er keine Bedingungen (für das Spenden). Wem das Spenden von Vermögen aufgrund seiner Vollreife vorgeschrieben ist, der darf auch darüber frei verfügen und muss nicht um Erlaubnis fragen (wie zum Beispiel bei einem Knaben). Da eine Frau über ihr Vermögen frei verfügen darf und ihr Ehemann auf ihren Besitz kein Anrecht hat, kann er auch keinen Einspruch dagegen einlegen, wenn sie alles spenden will. Er darf sie nicht entmündigen. Doch der genannte Hadîth ist schwach und der Überlieferer Schuaib hat Abdullâh ibn Amr gar nicht getroffen (die Überlieferung gilt als mursal). Die Behauptung, dass die Überlieferung, nach der es einer Ehefrau nicht gestattet sei, ohne seine Erlaubnis Schenkungen vorzunehmen, so zu verstehen sei, dass dies erlaubt wäre, wenn es weniger als ein Drittel ihres Vermögens ausmache – diese Aussage basiert nicht auf einem Hadîth. Es gibt keinen Hadîth, der das so einschränken würde, und dies wäre Willkür ohne einen eigenen Beleg.

Und Allâh weiß es am besten!

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