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Ratschlag der Schūrā ist für den Verantwortlichen einer Gruppe nur bedingt verbindlich

Frage

Ist der Rat der Schūrā verbindlich für den Verantwortlichen (der Gemeinschaft oder des Staats)?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allāh und möge Allāh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Schūrā ist die Erfragung der Meinung von Fachleuten in einer Angelegenheit, um zur besten Entscheidung zu gelangen. Ihre Rechtmäßigkeit ist durch den Qurān und die Sunna bestätigt. Allāh der Erhabene sagt: „… so verzeihe ihnen, bitte für sie um Vergebung und ziehe sie in den Angelegenheiten zu Rate…“ (Sūra 3:159).

Ibn Abū Hātim überliefert von Al-Hasan: „Allāh wusste, dass er [der Gesandte Allāhs] ihren Rat nicht brauchte, aber Er bezweckte damit, dass die Generationen nach ihm dies zum Vorbild nehmen.“

Allāh der Erhabene sagt weiterhin: „und diejenigen, die auf ihren Herrn hören und das Gebet verrichten, ihre Angelegenheit(en) durch Beratung untereinander (regeln) und von dem ausgeben, womit Wir sie versorgt haben.“ (Sūra 42:38).

In der Sunna steht, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu Abū Bakr und “Umar sagte: „Wäret ihr einer Meinung, hätte ich eurem Rat niemals widersprochen!“ (Überliefert von Ahmad.)

Von Abū Huraira  möge Allah mit ihm zufrieden sein ist überliefert: „Ich habe niemanden gesehen, der seine Gefährten mehr zu Rate gezogen hat als der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken).“ (Überliefert von As-Schāfi“ī und Al-Baihaqī.)

Zur Frage, ob die Beratschlagung für den Verantwortlichen verbindlich ist bzw. ob er die Meinung der Mehrheit befolgen muss oder nicht, gibt es zwei Meinungen unter den Gelehrten: Einige sehen die Beratschlagung als verbindlich an, so dass der Imām das Ergebnis der Beratschlagung befolgen muss. Sie berufen sich dabei auf die oben zitierten Qurān-Verse und auf die folgende Überlieferung von Chālid ibn Ma'd, „dass ein Mann den Gesandten Allāhs fragte, was gharam bedeute. Daraufhin antwortete der Gesandte Allāhs: »... dass du den Kundigen zu Rate ziehst und seine Meinung befolgst.’“ (Zitiert nach Al-Dschassās in dessen Werk Ahkām Al-Qurān.) Die Frage ist jedoch unter den Gelehrten umstritten. Es mag sein, dass der Rat der Schūrā in einigen Angelegenheiten verbindlich ist und in einigen nicht. Das heißt, die Beratschlagung ist verbindlich für den Imām in islāmischen Angelegenheiten oder bei einem Sachverhalt, der nur den Fachleuten bekannt ist. In Fragen, die man durch eigene Urteilsfindung (Idschtihād) beurteilen darf, d.h. es liegt kein Beweis oder Ähnliches vor, kann der Verantwortliche seine eigene Meinung durchsetzen und auf dem Ergebnis seines Idschtihād beharren. Allerdings kann er auch in solchen Fällen die Gelehrten und Fachleute zu Rate zu ziehen.

Und Allāh weiß es am besten!

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