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Beide Ehepartner beim Haddsch – Teil 3

Beide Ehepartner beim Haddsch – Teil 3

Ehevertrag und der Beischlaf sowie dessen Anlässe beim Eintritt in den Ihrâm-Zustand des Haddsch oder der Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch):

Zu den verbotenen Dingen beim Ihrâm-Zustand gehört das Abschließen eines Ehevertrages. So darf ein sich im Ihrâm-Zustand Befindlicher (Muhrim) weder einen Ehevertrag für sich noch für Andere oder für einen anderen Muhrim abschließen, und zwar gemäß den von Uthmân ibn Affân überlieferten Worten, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Ein Muhrim darf weder einen Ehevertrag für sich noch für Andere abschließen noch sich mit jemandem verloben.“ (Überliefert von Muslim).

Wenn er dies getan hat, ist die Eheschließung rechtsungültig, weil ein Verbot bedingt, dass etwas Verbotenes mangelbehaftet ist. Was nun die Zurücknahme der Ehefrau betrifft, so spricht nichts dagegen, weil sie als Behalten der Ehefrau gilt. Der Beweis dafür sind die Worte Allâhs des Erhabenen: „... so behaltet sie in rechtlicher Weise oder gebt sie in rechtlicher Weise frei...“ (Sûra 2:231).

Und weil die Zurücknahme ohne Sachwalter, Zeugen oder Erlaubnis der Ehefrau erfolgt, so ist sie nicht harâm, wie ihr Behalten durch das Unterlassen der Ehescheidung. Vielmehr ist die Zurücknahme empfehlenswert, damit die Familie nicht zerrissen wird und der Ehevertrag sich nicht löst.

Zu den verbotenen Dingen beim Ihrâm-Zustand gehört ebenso der Beischlaf, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen: „Der Haddsch – bekannte Monate. Wer sich also in ihnen den Haddsch auferlegt hat: So gibt es kein obszönes Ansprechen und keine Lasterhaftigkeit und keine Streitigkeit während des Haddsch...“ (Sûra 2:197).

Ibn Abbâs  möge Allah mit ihnen zufrieden sein sagte: „Beim Frevel handelt es sich um den Beischlaf.“

Hat der Haddschi seiner Ehefrau vor dem ersten Tahallul beigeschlafen, ergeben sich daraus fünf Angelegenheiten:

1. Annullierung des Ritus.
2. Beide müssen den Ritus fortsetzen.
3. Beide müssen es im nächsten Jahr nachholen.
4. Beide sind zum Schlachten eines Opfertieres verpflichtet, nämlich eine Kamelstute für jeden von beiden, wenn der Beischlaf beim Haddsch erfolgt. Erfolgt er bei der Umra, ist jeder von beiden zum Schlachten eines Schafes verpflichtet. Wurde eine Frau zum Beischlaf gezwungen, so ist sie zu nichts verpflichtet.
5. Beide begehen somit eine Sünde.

Es gibt keinen Unterschied zwischen jemandem, der dies absichtlich gemacht hat, und jemandem, der dies aus Versehen getan hat. Dies stellt die Meinung der meisten Gelehrten dar.

Erfolgt der Beischlaf nach dem ersten Tahallul, so annulliert dies nicht den Ritus und der Ehemann ist zum Schlachten eines Schafes verpflichtet.



Wurde eine Frau zum Beischlaf gezwungen, so muss sie keine Sühneleistung vollbringen.

Anmerkung: Der vollständige Tahallul erfolgt durch vier Angelegenheiten: Bewerfen der Steinsäule, Abrasieren oder Kürzen des Haares, Tawâf (Umschreiten der Ka‘ba) und Sa‘î (Lauf zwischen den Hügeln Safâ und Marwa). Der erste Tahallul erfolgt durch drei Angelegenheiten: Bewerfen der Steinsäule, Abrasieren oder Kürzen des Haares oder Tawâf.

Der zweite Tahallul erfolgt durch die übrigen Riten.

Das Streicheln beider Ehepartner beim Haddsch ist harâm. Hat der Ehemann ejakuliert, ist sein Haddsch nicht rechtsungültig, doch er ist zum Schlachten einer Kamelstute verpflichtet. Ebenso ist er zum Schlachten einer Kamelstute verpflichtet, wenn er durch einen Kuss, Wiederholen des Blickes oder Berühren ob einer lüsternen Begierde ejakuliert hat.

Bedecken des Gesichtes einer sich im Ihrâm-Zustand befindlichen Frau:

Geehrter Ehemann: Deine Ehefrau ist eine wohlverwahrte Perle, die keine ihr zum Heiraten nicht verwehrten Männer und nur du sehen sollen. So musst du sie zum Hidschâb auffordern. Im Ihrâm-Zustand darf sie jedoch keinen Niqâb (Gesichtsschleier) tragen. Al-Buchârî überlieferte: „Eine sich im Ihrâm-Zustand befindliche Frau trägt weder Niqâb noch Handschuhe.“

Da die Enthüllung des Gesichtes den Weihezustand einer Frau manifestiert, ist es für sie harâm ihr Gesicht zu bedecken. Wenn es jedoch ihr zum Heiraten nicht verwehrte Männer gibt und sie ihr Gesicht zu verhüllen braucht, lässt sie etwas auf ihr Gesicht und über ihren Kopf herabhängen, was beides verhüllt. Âischa  möge Allah mit ihr zufrieden sein berichtete: „Männer kamen an uns vorbei, als wir uns mit dem Gesandten Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken im Ihrâm-Zustand befanden. Wenn sie näherkamen, ließen wir unsere Übergewänder über das Gesicht fallen, und wenn sie vorbei waren, enthüllten wir unsere Gesichter wieder.“ (Überliefert von Abû Dâwûd).

Färben mit Henna seitens einer verheirateten Frau:

Im Werk Scharhu Muntaha Al-Irâdât steht: „Es ist Sunna, dass sich eine verheiratete Frau beim Ihrâm-Zustand mit Henna färbt, und zwar gemäß einem von Ibn Umar überlieferten Hadîth, dass eine Frau ihre Hände an Henna reibt. Da dies zur Verzierung gehört, so ist es für sie genauso wie Parfüm erwünscht. Das Färben mit Henna nach dem Austritt aus dem Ihrâm-Zustand ist unerwünscht.“

Aufbruch von Muzdalifa vor dem Morgengrauen für jemanden, der eine Frau bei sich hat:

Zu den trefflichen Eigenschaften der ehrwürdigen Religion gehört die Berücksichtigung der Situationen und der Umstände. Dazu gehört die Berücksichtigung schwacher Muslime beim Haddsch. So ist es ihnen erlaubt nach Monduntergang von Muzdalifa aufzubrechen. Die Gelehrten zählen Frauen und Junge zu den Schwachen.


Der Scheich des Islâm sagte: „Gehört der Haddschi zu den Frauen, Jungen und Ähnlichen, bricht er eilig von Muzdalifa nach Minâ auf, wenn der Mond untergangen ist.“

Die Bevollmächtigung beim Bewerfen der Steinsäule:

Das Bewerfen der Steinsäule ist eine der Haddsch-Pflichten. Der Haddschi darf es weder unterlassen noch jemanden dazu bevollmächtigen, es sei denn, er hat einen Entschuldigungsgrund, wie eine Krankheit, oder wenn etwa eine Frau schwanger ist. Was aber das Gedränge betrifft, so ist dies weder ein Hindernis noch ein Entschuldigungsgrund. Dementsprechend darf ein Ehepartner den Anderen bevollmächtigen, an seiner Stelle die Steinsäule zu bewerfen, nämlich bei einer Krankheit, bei der er die Steinsäule nicht bewerfen kann.

Haddsch eines Jungen:

Wenn ihr beide den Haddsch verrichtet und eure Kinder dabei sind, die noch nicht die Geschlechtsreife erreicht haben, werdet ihr dafür belohnt. Dieser Haddsch eines Kindes kommt indes nicht der Verpflichtung zum Haddsch gleich. Ibn Abbâs  möge Allah mit ihnen zufrieden sein berichtete, dass eine Frau vor dem Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken einen kleinen Jungen hochhob und fragte: „Darf dieses Kind den Haddsch verrichten?“ Der Prophet antwortete: „Ja, und du bekommst auch eine Belohnung dafür!“ (Überliefert von Muslim).

Ibn Abdulbarr sagte: „Die Gelehrten sind der einhelligen Meinung, dass für den Fall, dass ein Junge den Haddsch verrichtet hat, bevor er die Geschlechtsreife erreicht hat, zum Haddsch verpflichtet ist, wenn er Geld hat und die Geschlechtsreife erreicht hat. Dieser Haddsch kommt der Verpflichtung zum Haddsch gleich. Das Gleiche gilt für seine Umra.“

Haddsch eines Ehepartners an Stelle des Anderen:

Ein Mann darf an Stelle seiner Frau den Haddsch verrichten und umgekehrt genauso.

O Ehepartner! Es könnte sein, dass jemanden von euch der Tod überkommt und er der Pflicht zum Haddsch nach der Harâm-Moschee noch nicht nachgekommen ist. Ist in diesem Fall einer der beiden Ehepartner an Stelle des Anderen zum Verrichten des Haddsch verpflichtet?



Dies ist keine Pflicht, sondern erwünscht. So ist es erwünscht, dass der Ehemann an Stelle seiner Frau den Haddsch durchführt oder einen Anderen zum Verrichten des Haddsch an ihrer Stelle bevollmächtigt und umgekehrt genauso, weil dies Belohnung und guten Umgang beinhaltet.

Man fragte Scheich Ibn Uthaimîn: „Wird der Ehemann belohnt, wenn er jemanden zum Verrichten des Haddsch an Stelle seiner Frau bevollmächtigt, die verstarb und den Haddsch nicht verrichtete?“

Er antwortete: „Es ist besser, dass er selbst an ihrer Stelle den Haddsch durchführt, damit er nach seinem Gutdünken den Ritus in bestmöglicher Weise verrichtet. Dies ist aber keine Pflicht für ihn.“ Al-Liqâ’u Asch-Schahrî (34), Frage-Nr. (579).

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