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Erleichterungen im Falle der Verhinderung (Ihsâr)

Erleichterungen im Falle der Verhinderung (Ihsâr)

Scharîatische Definition von Ihsâr: In diesem Sinne ist Ihsâr jede Form der Verhinderung, sei es durch einen Feind, eine Krankheit oder etwas anderes, das den Pilger daran hindert, seine Riten zu vollenden.

Die Gelehrten sind sich einig, dass eine Verhinderung durch einen Feind die Auflösung des Ihrâm erlaubt (Tahallul). Sie sind jedoch uneins über die Auflösung des Ihrâm aufgrund von Krankheit oder ähnlichem.

Die Erleichterungen in Bezug auf den Ihsâr umfassen Folgendes:

1. Auflösung des Ihrâm bei Verhinderung ohne Möglichkeit der Befreiung:

Wenn jemand, der die Absicht hat, den Haddsch zu verrichten, daran gehindert wird und sich aus dieser Verhinderung nicht befreien kann, darf er seinen Ihrâm auflösen, ohne etwas befürchten zu müssen. Dies entspricht der Meinung von Mâlik.

2. Auflösung des Ihrâm bei Verhinderung durch etwas anderes als einen Feind:

Wenn jemand aufgrund von Krankheit, Verlust oder Erschöpfung der Reisemittel oder ähnlichem nicht in der Lage ist, die Kaaba zu erreichen, ist es ihm erlaubt, seinen Ihrâm aufzulösen. Dies entspricht der Meinung der Hanafiten und einer Überlieferung von Ahmad. Es ist auch die Meinung von Atâ, An-Nachaî und At-Thaurî, wie der Autor von „Al-Mughnî“ erwähnt. Die Grundlage dafür ist die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wer sich ein Bein bricht oder hinkt, der ist (vom Ihrâm) befreit und muss im nächsten Jahr den Haddsch verrichten“ (Verfasser der Sunan). Die Befürworter der Auflösung des Ihrâm in diesem Fall sind der Ansicht, dass man unabhängig von der Art der Verhinderung eine Sühneleistung erbringen muss.

3. Keine Sühneleistung bei Verhinderung durch Krankheit bei fehlendem Opfertier:

Wer aufgrund von Krankheit oder ähnlichem daran gehindert wird und kein Opfertier bei sich hat, der muss kein Sühneopfer erbringen. Dies ist die Meinung von Abû Thaur und Dâwûd.

4. Keine Wiederholung des Haddsch bei Verhinderung durch einen Feind:

Wer durch einen Feind daran gehindert wird, den Haddsch zu vollenden, muss die Pilgerfahrt nicht wiederholen. Dies ist die Meinung von Mâlik. Seine Argumentation basiert auf der Tatsache, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und seine Gefährten in Al-Hudaibiyya ihren Ihrâm auflösten, die Opfertiere schlachteten, ihre Köpfe schoren und sich von allen Einschränkungen des Ihrâm befreiten, bevor sie den Tawâf (die Umrundung der Kaaba) und die Opferung bei der Kaaba hätten machen können. Es ist nicht bekannt, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) einem seiner Gefährten oder jemandem, der mit ihm war, befohlen hätte, etwas nachzuholen oder zu wiederholen. Diese Regelung gilt für alle Arten außer dem einmal im Leben zu vollziehenden Pflichthaddsch. Der Pflicht-Haddsch muss in jedem Fall wiederholt werden. Die Meinung von Mâlik, dass der Haddsch nicht wiederholt werden muss, wird auch von der Dhâhiriyya vertreten.

5. Bedingte Auflösung des Ihrâm:

Wenn ein Pilger zu Beginn seines Ihrâm festlegt, dass er seinen Ihrâm auflösen darf, falls er krank wird, seine Reisemittel verliert oder diese erschöpft sind, so darf er seinen Ihrâm auflösen, sobald dies eintritt. Er muss in diesem Fall weder eine Sühneleistung erbringen noch den Haddsch wiederholen. Dies ist die Auffassung der Hanbaliten.

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