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Erleichterungen im Hinblick auf die Umrundung der Kaaba (Tawâf) Teil 3

Erleichterungen im Hinblick auf die Umrundung der Kaaba (Tawâf) Teil 3

19. Beginn des Tawâf an einem beliebigen Ort:

Beginnt der Pilger seinen Tawâf an einem beliebigen Ort und nicht am Schwarzen Stein, so ist dies nach der Meinung der Hanafiten zulässig, auch wenn kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Al-Kâsânî sagte in „Badâi As-Sanâi“: „Der Beginn am Schwarzen Stein ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Tawâf, sondern eine Sunna nach dem Wortlaut der Überlieferung. Selbst wenn der Tawâf ohne Entschuldigungsgrund an einem anderen Ort beginnt, so ist er gültig, doch ist dies verpönt.“

20. Unterbrechung der Tawâf:

Die Gültigkeit des Tawâf erfordert keine ununterbrochene Durchführung der einzelnen Umläufe (Aschwât). Unterbricht ein Pilger seinen Tawâf – sei es mit oder ohne Entschuldigungsgrund, beispielsweise um ein Bedürfnis zu erledigen, wegen Müdigkeit, um an einem Begräbnisgebet teilzunehmen oder aus ähnlichen Gründen –, so bleibt sein Tawâf gültig und er kann die restlichen Umläufe zu einem späteren Zeitpunkt vollenden. Ein Neustart des Tawâf ist nicht erforderlich. Dies ist die Rechtsschule der Hanafiten. In „Badâi“ heißt es dazu: „Die ununterbrochene Durchführung des Tawâf ist keine Bedingung. Selbst wenn der Pilger seinen Tawâf für ein Begräbnisgebet, ein Pflichtgebet oder um seine rituelle Waschung zu erneuern, unterbricht und dann zurückkehrt, so kann er seinen Tawâf fortsetzen und muss ihn nicht neu beginnen.“ Diese Auffassung ist auch die korrekte Meinung in der Rechtsschule der Schâfiîten, die ebenfalls die ununterbrochene Durchführung der Tawâf-Umläufe als Sunna, aber nicht als Bedingung für die Gültigkeit des Tawâf ansehen. An-Nawawî sagte: „Die (schâfiîtische) Rechtsschule erlaubt die Unterbrechung des Tawâf in allen Fällen.“

21. Fortsetzung des Tawâf nach einer Unterbrechung:

Unterbricht ein Pilger seinen Tawâf – sei es mit oder ohne Entschuldigungsgrund – und möchte ihn anschließend fortsetzen, so kann er an der Stelle weitermachen, an der er den Tawâf unterbrochen hat. Ein Neustart am Schwarzen Stein ist nicht erforderlich. Diese Meinung vertreten die Mâlikiten und die Schâfiîten in der korrekteren der beiden Ansichten zu dieser Frage. Auch Schaich Ibn Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) bevorzugte diese Auffassung und begründete dies wie folgt: „Denn wenn die Unterbrechung für das rituelle Gebet entschuldigt ist, so gibt es keinen Beweis dafür, dass der erste Umlauf des Tawâf ungültig ist.“

22. Unterlassen von Idtibâ, Ramal, Istilâm, Küssen des Steins und Bittgebeten:

Wenn der Pilger während des Tawâf die Idtibâ (das Freilegen der rechten Schulter), den Ramal (schnelles Gehen in den ersten drei Umläufen), den Istilâm (Berühren des Schwarzen Steins), das Küssen des Steins und die Bittgebete unterlässt, so ist sein Tawâf gültig und er hat weder eine Sünde begangen noch muss er eine Sühneleistung erbringen. Aber er hat den den hohen Wert der Tat verpasst. As-Schafiî sagte: „Er hat etwas Schlechtes getan“, d. h. etwas Schlechtes, das keine Sünde ist.

23. Tawâf im Reiten oder Getragenwerden bei Krankheit:

Es besteht unter den Gelehrten Einigkeit darüber, dass der Tawâf im Reiten oder Getragenwerden zulässig ist, wenn jemand aufgrund von Krankheit oder ähnlichem nicht gehen kann. In diesem Fall ist keine Sünde oder Sühneleistung zu befürchten. Der Autor von „Al-Mughnî“ sagte: „Uns ist keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten über die Gültigkeit des Tawâf im Reiten bekannt, sofern ein Entschuldigungsgrund vorliegt.“ Es ist authentisch überliefert, dass Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihnen beiden zufrieden sein) sagte, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Tawâf während des Abschiedshaddsch auf einem Kamel vollzog. Auch von Umm Salama (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) ist überliefert, dass sie sagte: „Ich klagte dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) mein Leiden, und er sagte: ‚Vollziehe den Tawâf hinter den Menschen, während du reitest‘“ (Al-Buchârî und Muslim).

24. Tawâf im Reiten oder Getragenwerden ohne Entschuldigungsgrund:

Wenn der Pilger den Tawâf reitend oder getragen vollzieht, ohne dass es einen Entschuldigungsgrund dafür gibt, so ist sein Tawâf gültig. Dies ist weder verpönt, noch hat er eine Sünde oder Sühneleistung zu befürchten. Dies ist die Meinung der Schâfiîten, eine Überlieferung von Ahmad und auch die Rechtsschule der Dhâhiriyya.

25. Tawâf Al-Ifadâ als Ersatz für Tawâf Al-Wadâ:

Verlässt ein Pilger Mekka nach dem Tawâf Al-Ifâda, ohne den Tawâf Al-Wadâ vollzogen zu haben, so ist der Tawâf Al-Ifâda nach der Meinung von Imâm Ahmad und der Rechtsschule der Hanbaliten ausreichend. Die Hanbaliten sagen: „Wenn jemand den Tawâf Az-Ziyâra (Besuchstawâf; andere Bezeichnung für Tawâf Al-Ifâda) oder Tawâf Al-Qudûm hinauszögert und ihn beim Verlassen Mekkas vollzieht, so ist jede dieser beiden Tawâf-Arten ausreichend für den Tawâf Al-Wadâ. Denn es ist geboten, dass die letzte Handlung an der Kaaba der Tawâf sein soll ... einer dieser beiden Tawâfs genügt daher für den Tawâf Al-Wadâ, auch wenn er nicht beabsichtigt war.“ Die Mâlikiten betrachten den Tawâf Al-Wadâ nicht als verpflichtend, sondern als empfohlen. Wird er also nicht vollzogen, so ist für die Unterlassung keine weitere Handlung erforderlich.

26. Tawâf Al-Ifadâ nach der Mitte der Nacht des Opfers:

Vollzieht ein Pilger den Tawâf Al-Ifâda nach Eintritt der zweiten Hälfte der Nacht des Opfers, so ist dies ausreichend und sein Tawâf gültig. Dies ist die Rechtsschule der Schâfiîten und Hanbaliten, da die Zeit für den Tawâf Al-Ifâda ihrer Meinung nach mit der Mitte der Nacht des Opfers beginnt. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû“: „Die erste Zeit für den Tawâf Al-Ifadâ ist ab der Mitte der Nacht des Opfers, und die letzte Zeit ist das Ende des Lebens eines Menschen.“ In „Al-Mughnî“ heißt es: „Was die Zeit der Zulässigkeit betrifft, so beginnt sie ab der Mitte der Nacht des Opfers.“

27. Hinauszögern des Tawâf Al-Qudûm für eine schöne Frau:

Kommt eine schöne Frau tagsüber in Mekka an und ist es ihre Gewohnheit, sich nicht Männern zu zeigen, so ist es Sunna für sie, den Tawâf Al-Qudûm bis zur Nacht hinauszuschieben. Dies ist kein Problem und sie hat keine Sühneleistung zu befürchten. Diese Frage kam aufgrund der Meinung der Mâlikiten auf, die den Tawâf Al-Qudûm als verpflichtend ansehen. Nach der Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten – mit Ausnahme der Mâlikiten – ist der Tawâf Al-Qudûm jedoch Sunna und es ist kein Problem, wenn er überhaupt nicht vollzogen wird.

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