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Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 2

Erleichterungen bei Ihrâm-Verboten - Teil 2

8) Dem Muhrim ist es erlaubt, Ungeziefer und Tiere zu töten, die ihm Schaden zufügen könnten und er ist zu nichts weiterem verpflichtet. Der Verfasser von „Badâi As-Sanâi“ schreibt: „Was Tiere anbelangt, die normalerweise selbst mit dem Schaden beginnen, so müssen diese getötet werden und dem Pilger obliegt nichts weiteres. Das gilt für Tiere wie Löwen oder Wölfe. Bei Tieren, die im Allgemeinen selbst nicht mit dem Schaden beginnen, wie z. B. Hyänen, Füchse o. a., tötet man diese erst, wenn sie angreifen. Und auch hier entsteht für ihn keine weitere Verpflichtung. Dieser Ansicht sind die Hanafiten und ihr Beleg ist die Aussage von Ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein): Als er gefragt wurde, wie jemand zu beurteilen ist, der im Ihrâm-Zustand Tiere tötet, berichtete er vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Er befahl die Tötung von bissigen Hunden, Mäusen, Skorpione, Raubvögeln, Raben und Schlangen (im Sinne von „er erlaubte es...“).“ Da diese häufig von sich aus angreifen, werden sie Tieren gleichgestellt wie Schlangen, Skorpionen, bissigen Hunden.

9) Wenn ein Muhrim Jagdbeute erlegt, darf er den Wert dafür begleichen, statt das Gleiche als Schadensersatz zu erbringen. Das gilt nach den Hanafiten. Bei ihnen ist die Begleichung des Wertes eine Pflicht, weil es nicht möglich ist, das Gleiche als Ersatz aufzubringen.

10) Es ist zulässig, dass ein Mann im Ihrâm-Zustand einen Ehevertrag mit einer Frau im Ihrâm eingeht, solange die Ehe nicht vollzogen wird und es zu keiner geschlechtlichen Annäherung in irgendeiner Form kommt und er noch in seinem Ihrâm-Zustand bleibt. Zu weiterem ist er nicht verpflichtet, wenn er der hanafitischen Schule in dieser Angelegenheit folgt. Sufyân sagte diesbezüglich: „Ein Muslim darf heiraten, aber die Ehe mit seiner Frau noch nicht eingehen.“ Gemeint ist, dass der Ehevertrag möglich ist, solange es nicht zu einer geschlechtlichen Beziehung kommt.

11) Wer seinen Haddsch durch Geschlechtlichkeit bricht, kann die Pilgerfahrt als Umra fortführen. Er soll dann im Herzen die Absicht zur Umra fassen. Die zustande gekommene Umra ist nicht gültig. Dann löst er seinen Ihrâm nach der Verrichtung der Umra-Riten auf und holt im betreffenden Jahr den Haddsch nach (Qadâ). Der ursprünglich beabsichtigte Haddsch wird dadurch erfüllt, so wie es eben beim Qadâ der Fall ist: die versäumte Pflicht wird erfüllt. Das ist die Auffassung von Ahmad in dieser Angelegenheit. Der Verfasser der „Hâschiya Al-Dschamal“ erklärt: „Bei einigen Pilgern, bei denen es zur geschlechtlichen Beziehung gekommen war, wodurch ihre Pilgerfahrt ungültig wurde, die aber in einer schwierigen Lage waren, weil sie arm waren und nicht im Folgejahr noch einmal zum Haddsch hätten kommen können, rieten mekkanische Gelehrte, sich an die Auffassung von Ibn Hanbal zu halten.“ Dies beruht auf dem Grundsatz, wie ein Haddsch in eine Umra überführt werden kann.

12) Wenn ein Muhrim nach dem Aufenthalt in Arafa und noch bevor er den zweiten Tahallul vorgenommen hat, die geschlechtliche Beziehung eingeht, dann bricht dies nicht die gesamte Pilgerfahrt, er muss aber ein Kamel schlachten. Dies gilt nach den Hanafiten, weil der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Haddsch ist Arafa“ (überl. in den Sunna-Werken außer Abû Dawud). Außerdem sagte er: „Wer Arafa noch vor der Morgendämmerung erreicht, der hat den Haddsch vollzogen. Wer Arafa versäumt, der hat den Haddsch versäumt“ (Ibn Abû Schaiba in seinem „Musannaf“).

13) Wenn ein Muhrim vor dem Tahallul der Umra oder vor dem ersten Tahallul im Haddsch die geschlechtliche Beziehung eingeht, weil er es vergessen hat, nicht Bescheid weiß oder gezwungen wurde, so macht dies den Haddsch nicht ungültig und es ist auch keine Sühneleistung vorgesehen. So lautet die neue Auffassung von As-Schâfiî und es ist die korrektere Ansicht von beiden in dieser Angelegenheit. Auch gilt dies nach einer Überlieferung von Ahmad. Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya wählte diese Meinung und begründete dies mit dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Fürwahr, Allâh hat meiner Gemeinschaft übersehen, was sie versehentlich oder aus Vergessen getan hat, oder wozu sie gezwungen wurde.“ In einer weiteren Überlieferung heißt es: „Fürwahr, Allâh hat meine Gemeinschaft (von der Schuldhaftigkeit) durch Versehen, Vergessen oder fremden Zwang enthoben“ (Ibn Mâdscha).

14) Wenn ein Muhrim auf dem Haddsch mehrmals absichtlich geschlechtlich mit seiner Ehefrau verkehrt und er nicht für das erste Mal eine Sühneleistung erbracht hat, so ist der Haddsch ungültig, wenn dies vor dem Aufenthalt in Arafa geschah. Er muss dann ein Kamel opfern, egal wie oft er seine Tat wiederholt hat. Geschieht dies nach dem Aufenthalt in Arafa und vor dem zweiten Tahallul, so ist sein Haddsch gültig, und auch hier reicht das Opfern eines einzigen Kamels für die mehrfache Wiederholung. Dies ist die Ansicht von Mâlik über die mehrmalige Ausübung der geschlechtlichen Beziehung bei einem Muhrim. Der Autor von „Al-Istidhkâr“ schreibt: „Mâlik sagte: ‚Eine Person, die wiederholt Geschlechtsverkehr hatte, muss nur ein einziges Opfer erbringen.‘“ Das ist auch die Meinung von Atâ und den Schâfiîten.

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