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Rechtschaffene Frauen und Haddsch Teil 1

Rechtschaffene Frauen und Haddsch Teil 1

Die beste Form des Dschihâd für eine rechtschaffene Frau ist ein angenommener Haddsch:

Dies basiert auf dem bereits erwähnten Hadîth von Âischa, die fragte: „O Gesandter Allâhs, wir sehen den Kampf als die beste Tat an. Sollen wir nicht kämpfen?“ Er sagte: „Nein, aber der beste Kampf ist ein angenommener Haddsch.“

- Eine rechtschaffene Frau sollte die Pilgerfahrt antreten, sobald sie dazu in der Lage ist:

Dies stützt sich auf Allâhs Wort: „Und Allâh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben. Wer aber ungläubig ist, so ist Allâh der Weltenbewohner unbedürftig“ (Koran 3:97) „Und beeilt euch um Vergebung von eurem Herrn“ (Koran 3:133). Der Haddsch ist unverzüglich zu vollziehen, da dies sowohl aus den genannten Versen als auch aus der Scharîa, der arabischen Sprache und der Vernunft hervorgeht. Allâhs Gebote sind unverzüglich zu befolgen.

- Eine rechtschaffene Frau sollte nur mit einem Mahram (männlicher Verwandter, mit dem sie nicht heiraten darf) zum Haddsch reisen:

Dies geht auf einen Hadîth von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) zurück, der den Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagen hörte: „Kein Mann soll mit einer Frau allein sein, und keine Frau soll reisen, außer mit einem Mahram.“ Ein Mann stand auf und sagte: „O Gesandter Allâhs, ich habe mich für den Kampf (Dschihâd) in Soundso eingeschrieben, und meine Frau ist zum Haddsch aufgebrochen.“ Er sagte: „Geh und vollziehe den Haddsch mit deiner Frau.“

Eine fromme Frau darf sich weder während des Haddsch noch zu anderen Zeiten mit einem fremden Mann allein aufhalten:

Diese Aussage wird durch den bereits erwähnten Hadîth von Ibn Abbâs gestützt. Ebenso heißt es in einem Hadîth von Dschâbir: „Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: ‚Wahrlich, kein Mann soll bei einer Frau übernachten, die nicht seine Ehefrau ist, außer wenn er ihr Ehemann ist oder ein Mahram.’“ Im Hadîth von Ibn Umar: „Umar hielt in Al-Dschâbiya eine Rede und sagte: ‚Ihr Menschen, ich stehe vor euch, so wie der Gesandte Allâhs vor uns stand.‘ Dann sagte er: ‚Ich empfehle euch, meine Gefährten gut zu behandeln. Wahrlich, kein Mann soll mit einer Frau allein sein, denn der Dritte unter ihnen ist der Teufel.‘“

An-Nawawî sagte: „Dieser und die folgenden Hadithe verbieten das Alleinsein (Chalwa) eines Mannes mit einer fremden Frau und erlauben dies ausschließlich mit einem Mahram. Darüber besteht Konsens.“ Ibn Hadschar und andere bestätigten ebenfalls diesen Konsens.

- Eine rechtschaffene Frau sollte beim Haddsch und der Umra eine Bedingung für die Auflösung des Ihrâms stellen, wenn sie einen Schaden befürchtet:

Dies geht auf einen Hadîth von Âischa zurück. Dubâa bint Az-Zubair sagte: „Gesandter Allâhs, ich möchte den Haddsch vollziehen, aber ich bin krank.“ Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte zu ihr: „Verrichte den Haddsch und mache zur Bedingung, dass die Stelle des Abbrechens der Pilgerfahrt und des Austritts aus dem Ihrâm dort ist, wo du gehindert wirst.“

- Eine rechtschaffene Frau sollte während des Haddsch so weit wie möglich den Kontakt mit Männern vermeiden:

Ibn Dschuraidsch sagte: „Als Ibn Hischâm den Frauen verbot, den Tawâf mit den Männern zu vollziehen, fragte mich Atâ: ‚Wie kann er ihnen das verbieten, wo doch die Frauen des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Tawâf mit den Männern vollzogen haben?‘ Ich fragte: ‚War das nach der Einführung des Hidschâb oder davor?‘ Atâ antwortete: ‚Bei meinem Leben, ich erlebte es nach der Einführung des Hidschâb.‘ Ich sagte: ‚Wie mischten sie sich unter die Männer?‘ Atâ sagte: ‚Sie mischten sich nicht unter sie. Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) pflegte den Tawâf getrennt von den Männern zu vollziehen. Eine Frau sagte: »Komm, lass uns den Schwarzen Stein berühren, o Mutter der Gläubigen.« Sie sagte: »Lass das!« Sie weigerte sich. Sie pflegten verkleidet in der Nacht hinauszugehen und den Tawâf mit den Männern zu vollziehen. Aber wenn sie das Haus (Ka’ba) betreten wollten, blieben sie stehen und warteten, bis die Männer herausgekommen waren.‘“

Ich möchte hinzufügen, dass Ibn Hischâm offenbar eine zeitliche Trennung beim Tawâf für Männer und Frauen anstrebte, damit sie getrennt voneinander den Tawâf vollziehen konnten. Atâ ibn Abû Rabâh berichtet, dass die Frauen des Propheten, die reinsten Frauen überhaupt, den Tawâf zusammen mit den Männern vollzogen, jedoch in getrennten Gruppen, ohne sich zu vermischen. In unserer heutigen Zeit ist eine solche strikte Trennung aufgrund der Umstände oft schwierig, wenn auch nicht unmöglich. Dennoch sollte jede Frau bestrebt sein, Allâh in jeder Situation zu fürchten."

Im Hadîth von Umm Salama heißt es: „Ich klagte dem Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) mein Leiden. Da sagte er: ‚Vollziehe den Tawâf hinter den Menschen, während du reitest.‘ Ich vollzog den Tawâf, während der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) neben dem Haus (Ka’ba) betete und dabei die Qurân-Verse: ‚Bei dem Berg; und bei einem Buch, das in Zeilen niedergeschrieben ist‘ (Sûra 52:1-2) rezitierte.

An-Nawawî sagte: „Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) befahl ihr, den Tawâf hinter den Menschen zu vollziehen. Dies hatte zwei Gründe: Zum einen ist es für Frauen Sunna, sich während des Tawâf von den Männern fernzuhalten. Zum anderen wollte man vermeiden, dass die Menschen durch ihr Reittier gestört wurden. Gleiches galt für Männer, die den Tawâf zu Pferd vollzogen. Und sie verrichtete den Umlauf, während der Prophet betete, damit er ihr mehr Schutz (vor den Blicken) bot. Dieses Gebet war das Morgengebet.“

- Eine rechtschaffene Frau soll während des Haddsch Fragen über ihre Religion stellen:

Im Hadîth von Abdullâh ibn Abbâs heißt es: „Eine Frau aus dem Stamm der Chath‘am kam. Al-Fadl sah sie an, und sie sah ihn an. Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) drehte Al-Fadls Gesicht zur anderen Seite. Sie sagte: ‚Gesandter Allâhs, die Pflicht der Diener Allâhs zum Haddsch hat meinen Vater in einem hohen Alter erreicht. Er kann nicht mehr fest auf dem Reittier sitzen. Darf ich den Haddsch für ihn vollziehen?‘ Der Prophet antwortete: ‚Ja.‘ Dies geschah während des Abschieds-Haddsch.“

Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) berichtete, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in Rauhâ einige berittene Leute traf. Auf seine Frage, wer sie seien, wurde ihm geantwortet: „Muslime.” Als sie ihrerseits fragten, wer er sei, antwortete er: „Allâhs Gesandter.” Da hob eine Frau einen Jungen zu ihm empor und fragte: „Wird diesem Kind die Pilgerfahrt angerechnet?” Er antwortete: „Ja, und auch du wirst dafür belohnt werden”

- Eine rechtschaffene Frau soll weder einen Niqâb (Gesichtsschleier) tragen noch Handschuhe:

Dies geht auf einen Hadîth von Ibn Umar zurück, in dem es heißt: „Eine Frau im Ihrâm soll weder einen Niqâb tragen noch Handschuhe.“

Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya sagte: „Die Burqa (Ganzkörperschleier) ist strenger als der Niqâb.“ Ibn Al-Qayyim sagte: „Die Burqa und der Lithâm (Gesichtsschleier, der nur die Augen freilässt), obwohl sie nicht Niqâb genannt werden, unterscheiden sich nicht vom Niqâb. Wenn der Niqâb verboten ist, dann sind die Burqa und der Lithâm erst recht verboten! Deshalb verbot die Mutter der Gläubigen den Lithâm (im Ihrâm).“ Ibn Hazm sagte: „Der Lithâm ist zweifellos ein Niqâb und daher für eine Frau (im Ihrâm) nicht erlaubt.“ Sind jedoch fremde Männer anwesend, soll die Frau im Ihrâm ihr Gesicht bedecken, aber nicht mit einem Niqâb, einer Burqa oder etwas Ähnlichem, das das Gesicht vollständig bedeckt, wie im folgenden Punkt erläutert wird:

- Eine rechtschaffene Frau sollte während der Pilgerfahrt und auch zu anderen Zeiten ihr Gesicht vor fremden Männern bedecken:

Dies stützt sich auf die allgemeinen Vorschriften zum Hidschâb sowie auf spezifische Überlieferungen, wie etwa diejenige von Fâtima bint Al-Mundhir, die berichtet, dass sie während des Ihrâms zusammen mit Asmâ bint Abû Bakr ihr Gesicht bedeckte. Imâm Malik verzeichnete in seinem „Muwatta“ von Hischâm ibn Urwa, dass Fâtima bint Al-Mundhir sagte: „Wir bedeckten unsere Gesichter, während wir im Ihrâm waren, als wir mit Asmâ bint Abû Bakr As-Siddîq zusammen waren.“

Ibn Al-Qayyim sagte: „Die Frauen des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kannten diese Angelegenheit am besten. Sie pflegten den Schleier über ihre Gesichter fallen zu lassen, wenn Karawanen an ihnen vorbeikamen, und wenn die Karawanen sie passiert hatten, enthüllten sie ihre Gesichter. In einer Überlieferung von Wakî sagte Mu‘âdha Al-Adawiyya: ‚Ich fragte Âischa: »Was soll eine Frau im Ihrâm tragen?« Sie antwortete: »Sie soll weder einen Niqâb tragen noch einen Lithâm, sondern sie soll ihr Gewand über ihr Gesicht ziehen.«‘ Einige gingen sogar so weit zu behaupten, dass die Frau ihr Gesicht während des Ihrâm überhaupt nicht bedecken dürfe. Sie sagten: ‚Lässt sie ihr Gewand über ihr Gesicht fallen, so darf es ihr Gesicht nicht berühren. Falls dies geschieht, muss sie eine Sühneleistung erbringen!‘ Für diese Auffassung gibt es keinerlei Beleg. Konsequenterweise müsste man nach diesem Verständnis auch für das Bedecken der Hände eine Sühneleistung erbringen. Der Prophet hat in seinem Verbot keinen Unterschied gemacht und hat das Gesicht und die Hände einer Frau mit (der Regelung in Bezug auf den) Körper eines Mannes im Ihrâm gleichgesetzt. Er untersagte das Tragen von Hemden für den Körper, Niqâbs für das Gesicht und Handschuhen für die Hände. Da das Bedecken des Körpers erlaubt ist, erscheint ein Verbot für das Bedecken des Gesichts widersprüchlich, insbesondere da Allâh den Frauen geboten hat, ihr Gewand über sich zu ziehen, um nicht erkannt zu werden und die Männer nicht in Versuchung zu führen.“

Es ist wichtig zu betonen, dass es für Frauen nicht notwendig ist, den Dschilbâb, den sie über ihr Gesicht ziehen, ständig anzuheben, wie manche Frauen es tun. Dieses ständige Anheben ist sowohl anstrengend als auch nicht vorgeschrieben. Es ist vollkommen in Ordnung, wenn der Dschilbâb die Haut berührt. Ibn al-Qayyim hat diese Ansicht in seinen zuvor erwähnten Aussagen bereits deutlich gemacht. Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya sagte: „Bedeckt eine Frau ihr Gesicht mit etwas, das ihr Gesicht nicht berührt, so ist dies einstimmig erlaubt. Falls es ihr Gesicht doch berührt, so ist die korrekte Meinung, dass dies ebenfalls erlaubt ist. Denn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) behandelte ihr Gesicht und ihre Hände gleich, und beides gleicht (in der Regelung) dem Körper des Mannes, aber er verbot den Frauen nicht, den Kopf zu bedecken. Die Frauen des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) pflegten das Gewand über ihre Gesichter fallen zu lassen, ohne darauf zu achten, ob es dabei ihr Gesicht berührt oder nicht. Niemand von den Gelehrten hat vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) überliefert, dass er sagte: ‚Der Ihrâm der Frau schließt das Gesicht mit ein.‘ Dies ist nur die Meinung einiger rechtschaffener Vorgänger. Aber der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) verbot ihr, einen Niqâb oder Handschuhe zu tragen, so wie er dem Mann im Ihrâm verbot, ein Hemd oder Ledersocken zu tragen, obwohl es ihm einstimmig erlaubt ist, seine Hände und Füße zu bedecken. Die Burqa ist strenger als der Niqâb, daher ist sie einstimmig verboten. Deshalb trägt eine Frau im Ihrâm nichts, das speziell zum Bedecken des Gesichts gemacht ist, wie eine Burqa oder ähnliches, denn es ist wie der Niqâb.“

- Eine rechtschaffene Frau soll während des Haddsch spenden, geben und schenken:

Dies basiert auf dem Hadîth von Aischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein). Sie fragte: „Gesandter Allâhs, die Menschen kehren mit zwei Riten (Haddsch und Umra) zurück, und ich nur mit einem.“ Der Prophet entgegnete: „Warte, bis du rein bist, dann geh nach At-Tan‘îm (Grenze für die Weihe) und vollziehe den Ihrâm. Dann komm zu uns (nach Verrichtung der Umra-Riten) an den und den Ort. Aber der Lohn entspricht deinen Ausgaben oder deiner Mühe.“ In einer anderen Version heißt es: „Dein Lohn für deine Umra entspricht deinen Ausgaben.“

An-Nawawî sagte: „Dies verdeutlicht, dass der Lohn und die Belohnung für eine Anbetungshandlung in der Religion mit dem Aufwand an Mühe und den getätigten Ausgaben steigen. Dabei sind ausschließlich solche Mühen und Ausgaben gemeint, die der Islâm nicht untersagt.“

- Eine rechtschaffene Frau soll während des Haddsch die Erleichterungen (Ruchsa) in Anspruch nehmen:

Wer den Haddsch und die damit verbundenen Anstrengungen, insbesondere für Frauen, betrachtet – für sie ist die Pilgerfahrt ein „Dschihâd“ –, dem wird bewusst, dass die islâmische Rechtsprechung Frauen zahlreiche Erleichterungen gewährt, um Schaden und Gedränge zu vermeiden. Belege hierfür finden sich in zahlreichen Überlieferungen:

Sâlim ibn Abdullâh ibn Umar berichtet: „Abdullâh ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) pflegte seine schwachen Angehörigen vorausgehen zu lassen. Sie standen in der Nacht in Al-Masch‘ar Al-Harâm (Muzdalifa), gedachten Allâhs, solange es ihnen gefiel, und kehrten dann (nach Minâ) zurück, bevor der Imâm (von Muzdalifa nach Minâ) aufbrach. Einige von ihnen erreichten Minâ zum Morgengebet, andere kamen später. Als sie ankamen, bewarfen sie die Steinsäule. Ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) pflegte zu sagen: ‚Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) erlaubte dies diesen Menschen.‘“

Im Hadîth von Abdullâh, dem Diener Asmâs, heißt es: „Sie stieg in der Nacht von Muzdalifa ab. Sie stand auf und betete eine Weile lang. Dann fragte sie: ‚O mein Sohn, ist der Mond untergegangen?‘ Ich antwortete: ‚Nein.‘ Sie betete eine Weile lang und fragte dann: ‚Ist der Mond untergegangen?‘ Ich antwortete: ‚Ja.‘ Da sagte sie: ‚Dann lass uns aufbrechen!‘ Wir brachen auf und gingen (nach Minâ), bis sie die Kieselsteine warf. Dann kehrte sie zurück und betete das Morgengebet in ihrem Zelt. Ich sagte zu ihr: ‚Ach du meine Güte, ich glaube, wir sind zu früh in der Nacht nach Minâ gekommen.‘ Sie sagte: ‚O mein Sohn, der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) erlaubte den Frauen, dies zu tun.‘“

- Eine rechtschaffene Frau soll den Schwarzen Stein nicht berühren, wenn sie befürchtet, von Männern bedrängt zu werden:

Dies stützt sich auf den bereits erwähnten Hadîth von Âischa. Darin heißt es: „Eine Frau sagte: ‚Komm, lass uns den Schwarzen Stein berühren, o Mutter der Gläubigen.‘ Sie sagte: ‚Lass das!‘ Sie weigerte sich.“

Von Atâ ibn Abû Rabâh wird überliefert, dass er sagte: „Eine Frau, deren Namen er nannte, vollzog den Tawâf mit Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein). Als sie zum Schwarzen Stein kamen, sagte die Frau: ‚O Mutter der Gläubigen, willst du ihn nicht berühren?‘ Âischa sagte: ‚Was hat das Berühren des Schwarzen Steins mit Frauen zu tun? Geh weiter!‘“

Ibn Abdulbarr sagte: „Das Berühren des Schwarzen Steins ist für Männer, nicht für Frauen. Dies wird von Âischa, Atâ und anderen überliefert und ist die Meinung einer Gruppe von Rechtsgelehrten. Falls eine Frau den Schwarzen Stein und die jemenitische Ecke frei vorfindet, so darf sie ihn berühren, wenn sie möchte. Âischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) pflegte zu den Frauen zu sagen: ‚Wenn ihr eine Lücke findet, so berührt ihn. Ansonsten sprecht den Takbîr (Allâhu Akbar) und geht weiter.‘“ Ibn Qudâma sagte: „Es ist für sie nicht Sunna, sich mit den Männern um den Schwarzen Stein zu drängen. Vielmehr soll sie, wie diejenigen, die ihn nicht erreichen können, mit ihrer Hand darauf zeigen.“

Bedauerlicherweise vergessen einige rechtschaffene Frauen diese Sunna und drängen sich mit den Männern, um eine größere Belohnung zu erlangen. In einer Überlieferung von Aischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) heißt es, dass eine ihrer Dienerinnen sagte: „O Mutter der Gläubigen, ich habe das Haus (Ka’ba) sieben Mal umlaufen und den Schwarzen Stein zwei- oder dreimal berührt.“ Aischa (möge Allâh mit ihr zufrieden sein) sagte zu ihr: „Möge Allâh dir dafür keinen Lohn geben! Möge Allâh dir dafür keinen Lohn geben! Du hast dich mit den Männern gedrängt? Hättest du nicht einfach den Takbîr sprechen und weitergehen können?!“

- Eine rechtschaffene Frau soll die Vorschriften des Haddsch lernen und andere lehren:

Im Hadîth von Umm Al-Fadl bint Al-Hârith wird berichtet, dass die Menschen am Tag von Arafa uneins darüber waren, ob der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) fastete. Einige sagten: „Er fastet.“ Andere sagten: „Er fastet nicht.“ Sie schickte ihm einen Becher Milch, während er auf seinem Kamel saß, und er trank sie.

Betrachte, wie diese edle Frau den Streit um diese Angelegenheit mit Sanftmut und Weisheit beendete! Sie war nicht nur lernbegierig, sondern teilte ihr Wissen auch mit anderen.

- Eine fromme Frau soll mit ihren Kindern den Haddsch vollziehen, solange sie keine Gefahr für die Kinder befürchtet:

Dies basiert auf dem bereits erwähnten Hadîth von Ibn Abbâs, in dem es heißt, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in Rauhâ einige berittene Leute traf. Auf seine Frage, wer sie seien, wurde ihm geantwortet: „Muslime.” Als sie ihrerseits fragten, wer er sei, antwortete er: „Allâhs Gesandter.” Da hob eine Frau einen Jungen zu ihm empor und fragte: „Wird diesem Kind die Pilgerfahrt angerechnet?” Er antwortete: „Ja, und auch du wirst dafür belohnt werden.”

Abû Muhammad ibn Hazm sagte: „Es ist empfehlenswert, den Haddsch mit einem Kind zu vollziehen, egal ob es sehr jung oder schon älter ist. Dies wird als Haddsch für ihn zählen und das Kind wird belohnt werden, aber es ist ein freiwilliger Haddsch (und wird nicht als Erfüllung der Pflicht angesehen, AdÜ). Derjenige, der ihn zum Haddsch mitnimmt, wird ebenfalls belohnt werden. Das Kind sollte sich an die Verbote des Ihrâms halten, doch für Verstöße muss es keine Strafe befürchten. Das Kind darf beim Tawâf getragen werden und man soll das Bewerfen der Steinsäulen stellvertretend für die Kinder ausführen, wenn es dazu nicht selbst in der Lage ist. Der Tawâf desjenigen, der das Kind trägt, ist ausreichend für beide. Ebenso sollten Kinder, sobald sie dazu in der Lage sind, in die religiösen Pflichten des Gebets und Fastens eingeführt werden. Sie sollten von allem, was verboten ist, ferngehalten werden. Allâh der Erhabene wird Kindern gnädig sein und sie belohnen, ohne ihnen vor Erreichen der Pubertät Sünden anzurechnen.“

Hinweise:

1. Die Frau ist dem Mann in allen Vorschriften des Haddsch gleichgestellt. Ausnahmen gelten nur dort, wo es dafür eindeutige Belege gibt.

2. Es ist bedauerlich, dass einige Frauen während dieser heiligen Zeit ihre Kleidung zur Schau stellen, indem sie enge Kleidung tragen und sich übermäßig schmücken. Solches Verhalten ist unvereinbar mit den Werten des Islâm. Muslimische Frauen sollten sich vor solchen Handlungen hüten und ihre Schwestern davor warnen.

3. Ebenso ist es bedenklich, dass einige Frauen während des Haddsch zu Klatsch und Tratsch neigen. Dies ist ein großer Fehler, auf den eine Muslima achten sollte. Anstatt wertvolle Zeit zu verschwenden, sollten sie sich lieber mit dem Lesen des Qurâns, dem Sprechen von Bittgebeten, dem Gedenken Allâhs, dem Erwerb religiösen Wissens beschäftigen und nützliche Vorträge anhören.

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